Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des SPD-Politikers Sigmar Gabriel gegen den Verkauf von Miniaturholzgalgen mit der Beschriftung „Reserviert – Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel“ stattgegeben (Urt. v. 28.09.2018, Az. 324 O 53/18). Nach Entscheidung des Gerichts verletzt der Verkauf des Galgens in einem Online-Shop des Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht Sigmar Gabriels. Dieser müsse auch als ehemaliger Spitzenpolitiker einen unmittelbaren Angriff, in dessen Rahmen die Forderung einer Hinrichtung als Volksverräter steht, nicht hinnehmen.

Der Beklagte Online-Händler hatte bis Ende 2017 den etwa 35 cm großen Miniaturgalgen mit der Aufschrift „Reserviert- Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel“ zum Preis von € 29,95 zum Kauf angeboten. Auf der Innenseite des Galgens war die Aufschrift „Volksverräter“ angebracht. Im Dezember 2017 erging eine einstweilige Verfügung gegen den Verkauf, diese wurde nun bestätigt.

Der Entscheidung liegt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zugrunde. Die Kritik des Beklagten an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und an der Rolle des Klägers als damaliger Bundesminister und Vizekanzler sei zwar für sich genommen von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Gestaltung des Galgens gehe jedoch weit darüber hinaus, indem nicht nur der Tod des Klägers gebilligt, sondern seine Hinrichtung befürwortet werde. Die Aufschrift „Volksverräter“ sei als Anspielung auf die Prozesse vor dem Volksgerichtshof während der Zeit des Nationalsozialismus zu verstehen.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Über eine Berufung des Beklagten hätte das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden.

 

Pressemitteilung des LG-Hamburg:

https://justiz.hamburg.de/pressemitteilungen/11684464/pressemitteilung-2018-09-28-olg-01/

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