Mit Entscheidung vom 21.02.2019 legte der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vor zum Umfang der von „YouTube“ geschuldeten Auskünfte über Nutzer, deren Tätigkeiten auf der Plattform Urheberrechte verletzen.

Geklagt hatte eine Filmverwerterin gegen die Betreiberin der Plattform. Sie machte exklusive Nutzungsrechte an mehreren Filmwerken geltend, die in den Jahren 2013 und 2014 von verschiedenen Nutzern auf der Plattform hochgeladen wurden. Die Klägerin hatte die Plattform auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Insbesondere ging es um die Frage, ob die Klägerin auch Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und die IP-Adressen der jeweiligen Benutzer habe.

Der Bundesgerichtshof hast das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH mit Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

 

Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019019.html?nn=10690868

 

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