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09.11.2020, 14.00-15.00 Uhr: Was steht zur Novellierung an?

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18.11.2020, 15.00-16.00 Uhr: Verantwortlichkeit der Diensteanbieter

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23.11.2020, 10.00-11.00 Uhr: Leistungsschutzrecht der Presseverlage

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26.11.2020, 10.00-11.00 Uhr: Urhebervertragsrecht 

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Am 13. Oktober 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den – noch nicht mit den übrigen Ressorts abgestimmten – Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vorgelegt.

Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) und der Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Online-SatCab-RL). Außerdem reagiert der Entwurf auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pelham („Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019 (C‐476/17, Rn. 56 ff.), wonach die Bestimmung des § 24 UrhG a. F. mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei.

Das ist ein umfangreiches Paket. In der Diskussion in Deutschland werden dabei drei Themen besonders diskutiert, nämlich das Leistungsschutzrecht der Presseverleger, die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und das Urhebervertragsrecht. Das EMR will in einer Reihe von Online-Seminaren diese Themen behandeln.

Angesprochen sind nicht nur Juristen in den einzelnen Häusern, sondern auch Kreative, die Inhalte erstellen, sowie die Programmleitungen und Geschäftsführungen. Das Online-Format ist bewusst kein juristisches Symposium, mit denen das EMR sonst Gesetzesvorhaben dieser Art begleitet. Die Online-Veranstaltungen wollen zu den einzelnen Themen die wesentlichen Diskussionspunkte und die unterschiedlichen Standpunkte offenlegen.

In vier Online-Seminaren von je etwa einer Stunde geht es also um eine Einführung und dann jeweils um einen inhaltlichen Schwerpunkt.

Was steht zur Novellierung an?

Montag, 9. November 2020, 14:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr

Die Verantwortlichkeit von Content-Sharing-Plattformen war in der europäischen Diskussion ein emotional besetztes Thema. Es soll national in ein eigenes „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“ überführt werden. Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger, Text und Data-Mining sowie die Verlegerbeteiligung im Verwertungsgesellschaftengesetz sind weitere Themen. Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen als ein neues Rechtsinstrument eingeführt werden. Das Webinar will die ganze Bandbreite der Änderungen vorstellen.

Während der nationale Gesetzgeber das Urheberrechtsgesetz den jüngsten europäischen Vorgaben anpasst, geht es auf europäischer Ebene um weitere Aspekte digitaler Angebote, die in das Urheberrecht einstrahlen können. Wie das Urheberrecht 2030 aussehen soll, wird in einem Memorandum behandelt, das ebenfalls vorgestellt wird – das EMR war bei der Abfassung beteiligt.

Sachstandsbericht aus dem BMJV – der Referentenentwurf zur UrhR-Novelle
Matthias Schmid, Leiter des Referats III B 3

Weitere Entwicklung in der EU nach der DSM-RL: Digital Services Act und Haftungsprivileg
Prof. Dr. Mark D. Cole, Universität Luxemburg, Wissenschaftlicher Direktor des EMR

Fortentwicklung des Urheberrechts – Urheberrecht 2030
Prof. Dr. Katharina de la Durantaye, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Moderation: Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR)

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Verantwortlichkeit der Diensteanbieter

Mittwoch, 18. November 2020, 15:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr

„Art. 13“ war bei der Debatte um die DSM-RL geradezu ein Schlachtruf. Bekanntlich wurde daraus Art. 17 DSM-RL, in dem es um die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte geht. In deutsches Recht ist umzusetzen, wie Plattformen Lizenzen erwerben und sich durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten von ihrer Haftung befreien (können) – hier spielte die Diskussion um Uploadfilter eine Rolle. Plattformen müssen auf Hinweise von Rechtsinhabern reagieren, während umgekehrt die Interessen der Nutzer und deren erlaubte Nutzungen weiterhin möglich sein müssen. Bagatellnutzungen sollen bei User Generated Content erlaubt sein. Vergütungsfragen sind zu regeln. All das ist Gegenstand eines neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG), das der Referentenentwurf vorschlägt

Einführung
Prof. Dr. Michael Grünberger, Universität Bayreuth, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Urheber- und Medienrecht

Sichtweise der Rechtsinhaber
René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik des Bundesverbandes Musikindustrie e. V.

Sichtweise der Plattformen
Sabine Frank, Leiterin Government Affaires und Public Policy für YouTube DACH/CEE

Sichtweise der Verbraucher
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Daten- und Informationsrecht an der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Moderation: Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR)

Leistungsschutzrecht der Presseverlage

Montag, 23. November 2020, 10:00 Uhr bis ca. 11:00 Uhr

Die elektronische Presse sieht ihre Investitionen durch Suchmaschinen entwertet, wenn der Informationsbedarf der Nutzer bereits dort durch die Anzeige dessen, was von den Websites der Verlage übernommen wird, gedeckt wird. Die Suchmaschinenbetreiber ihrerseits verweisen darauf, dass der Traffic auch auf den Seiten der elektronischen Presse im großen Umfang von ihnen herrührt, die Verlage also profitieren. Die Journalisten wiederum verweisen darauf, dass Vergütungen auch ihnen zustehen müssten, denn sie verfassten die Inhalte. Bereits das Leistungsschutzrecht der Presse im deutschen Urheberrechtsgesetz versuchte hier den Ausgleich, wurde aber vom EuGH (Rs. C-299/17) aus formalen Gründen für nicht anwendbar erklärt. Die DSM-RL verankert das Leistungsschutzrecht für Presseverlage nun auf europäischer Ebene, der Novellierungsentwurf sieht eine Neuregelung im deutschen Recht vor.

Einführung
Prof. Dr. Malte Stieper, Gundling-Professur für Bürgerliches Recht, Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Position der Presse
Valdo Lehari jun., Verleger, Reutlinger General-Anzeiger

Position von Google als Suchmaschinenbetreiber
Dr. Georg Nolte, Senior Legal Counsel (Litigation, Copyright), Google

Position der Journalisten
Stefan Endter, Geschäftsführer Deutscher Journalisten-Verband

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Moderation: Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR)

Urhebervertragsrecht

Donnerstag, 26. November 2020, 10:00 Uhr bis ca. 11:00 Uhr

Es ist inzwischen knapp 20 Jahre her, dass in Deutschland das Urhebervertragsrecht gestaltet wurde, die letzte Novelle stammt aus dem Jahr 2017. Kernstück ist der Anspruch auf angemessene Vergütung der Kreativen, auf den nicht vorab verzichtet werden kann. Kollektiv bestimmbare Regeln zur Angemessenheit sind in gemeinsamen Vergütungsregeln möglich. Für viele andere europäische Länder gibt die DSM-RL erstmals derartige Regelungen vor. Das deutsche Recht wird in einigen aus Sicht der Praktiker wichtigen Punkte angepasst. Der Auskunftsanspruch der Kreativen soll in eine Transparenzpflicht der Verwerter umgewandelt werden, die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird. Details sind umstritten. Die Verbände der Kreativen sollen diese Verpflichtungen im Wege des Verbandsklagerechts durchsetzen können, was den Klagemöglichkeiten von Verbrauchverbänden im Wettbewerbsrecht nachempfunden ist. Der Referentenentwurf will Pauschalvereinbarungen weiter zurückdrängen, um die angemessene Vergütung entsprechend dem Beteiligungsgrundsatz des Urhebers an der Verwertung seines Werks zu stärken.

Einführung
Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht

Sichtweise der Kreativen
Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht an der Universität zu Köln

Sichtweise der AV-Medien
Dr. Carrie Krogmann, Justitariat des ZDF

Sichtweise der Presse
Helmut Verdenhalven, Mitglied der Geschäftsleitung des Bundesverbandes Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.

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Moderation: Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR)

 

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