Mit am 18.01.2017 veröffentlichten Urteil hat der BGH entschieden, dass die Presse über medizinische Maßnahmen nach dem Ski-Unfall des früheren Formel-1-Weltmeisters Michael Schumacher berichten darf. Die Medien dürfen diese auch sachlich kommentieren (BGH, Urt. v. 29.11.2016, Az.: VI ZR 382/15).
Immer wieder berichten die Medien über den Ski-Unfall und die medizinische Behandlung Michael Schumachers. Nach dem Unfall ist Michael Schumacher zeitweise ins Koma gefallen, wie sowohl von seinen Ärzten als auch seiner Managerin berichtet wurde. Die Zeitschrift „Super Illu“ veröffentlichte daraufhin einen Bericht über den Gesundheitszustand des ehemaligen Formel-1-Rennfahrers, der mögliche Behandlungsformen von Koma-Patienten darstellte. Darüber hinaus hieß es in dem Beitrag:: „Berichte, dass Schumacher über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört, wurden bislang nicht bestätigt“. Der Rennfahrer müsse aber neu Schlucken, Laufen und Sprechen lernen.
Aufgrund dieser Berichterstattung erhob Schumacher Klage auf Unterlassung, er sah sich durch den Bericht in seinem allgemeinen Persönlichkeit verletzt. Das OLG Köln gab der Klage statt.
Der BGH entschied nun, dass konkrete Angaben über den Gesundheitszustand nicht hätten veröffentlicht werden dürfen. Sowohl die Aussage über die Kommunikation zwischen Schumacher und seiner Frau, sowie dass er alles neu lernen müsse, stellten eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Allerdings sei der Bericht, soweit er über die mögliche Behandlung von Koma-Patienten spricht, zulässig gewesen, da sich die diesbezüglichen Angaben auf Aussagen von Schumachers Ärzten und seiner Managerin bezogen. In ihrer Berichterstattung zu Prominenten dürfe sich die Presse nicht nur auf pressemäßige Verlautbarungen berufen, sie dürfe diese auch kommentieren. Insoweit überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.