Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit heutigem Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. VI ZR 30/17) den Rechtsstreit einer klagenden Ärztin gegen das Online-Arztbewertungsportal www.jameda.de entschieden. Anders als in einem bereits 2014 entschiedenen Rechtsstreit gegen die Betreiber der streitgegenständlichen Webseite, nahm der BGH diesmal eine Löschpflicht zugunsten der Klägerin an – ohne dabei allerdings eine Abkehr von der damaligen Begründung des Senats vorzunehmen.

Klägerin des Rechtsstreits, der zunächst in erster Instanz vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 13. Juli 2016 – 28 O 7/16 -) und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 5. Januar 2017 – 15 U 198/15 -) verhandelt wurde, ist eine niedergelassene Dermatologin und Allergologin, die sich gegen die Speicherung ihrer Daten in der streitgegenständlichen Form auf dem Bewertungsportal der Beklagten wendet, auf dem verschiedene Informationen über Ärzte aus ganz Deutschland abgerufen werden können. Unter anderem wird die Klägerin auf der Portalwebseite – gegen ihren Willen – ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung, ihrer Praxisanschrift und einer ihr von Usern erteilten Durchschnittsnote aufgeführt, wobei unter ihrem Profil ebenfalls andere Hautärzte mit Bild in der Umgebung erscheinen. Dargestellt wird neben der Note des anderen Arztes auch die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Darstellung des Ärzteprofils in der beschriebenen Weise erfolgt nur bei Ärzten, die kein kostenpflichtiges Paket gebucht haben, das von der Beklagten angeboten wird. Zahlende Ärzte werden dagegen mit einem Foto und ohne Konkurrenten auf ihrer Profilseite dargestellt.  Mit ihrer in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klage verlangte die Klägerin nunmehr auch in der Revisionsinstanz vor dem BGH die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der BGH gab ihrem Begehren nunmehr statt. 

Der Gerichtshof entschied, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin im vorliegenden Fall nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG unzulässig war. Anders als in seinem Urteil vom 23. September 2014 (Az. VI ZR 358/13), in dem die grundsätzliche Zulässigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten samt einer Bewertung der Ärzte festgestellt wurde, sei vorliegend maßgeblich, dass die Beklagte nicht lediglich als „neutraler“ Informationsmittler auftrete, sondern  – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – werbende Hinweise zugunsten ihrer zahlenden Kunden gebe. Aus diesem Grund könne sie ihr Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK)  auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen, sodass das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege.

 

 

Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=80981&linked=pm 

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