Die Europäische Kommission hat am 20. März 2019 eine Kartellbuße in Höhe von 1,49 Mrd. EUR gegen Google verhängt, da das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, indem es durch restriktive Klauseln in Verträgen mit Drittwebseiten verhinderte, dass Wettbewerber wie zum Beispiel Yahoo und Microsoft Werbeanzeigen auf diesen Websites platzieren konnten. Bereits im Sommer vergangenen Jahres war die Kommission auf Basis des EU-Kartellrechts gegen Google vorgegangen: Google wurde im damaligen Fall eine Geldbuße in Höhe von 4,34 Milliarden Euro auferlegt mit der Begründung, dass das Unternehmen seine marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf Android-Mobilgeräte und deren Verknüpfung mit der Google-Suche missbraucht habe (Vgl. hierzu den umfassenden Beitrag des EMR vom 18. Juli 2018). 2017 war zudem eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. EUR gegen Google wegen unzulässiger Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdiensts verhängt worden.

Im aktuellen Fall ging es dagegen vornehmlich um den Dienst AdSense for Search, den Google für Webseitenbetreiber anbietet. Betreiber, die ihre Webseite auch zum Schalten von Werbeanzeigen zur Verfügung stellen wollen und hierfür im Rahmen der webseiteneigenen Suchfunktion auch Anzeigen Dritter zulassen möchten, können diesen Dienst nutzen bei dem Google als Vermittler zu Werbetreibenden agiert. Die Vermittlung von Werbung an die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wichtigsten Publisher erfolgt dabei im Rahmen individuell ausgehandelter Vereinbarungen. Diese, so die Kommission in ihrer Entscheidung, verstoßen aber in Anwendung und Ausgestaltung durch Google gegen kartellrechtliche Missbrauchsbestimmungen.  

Vornehmlich beruft sich die Kommission dabei auf die in den Vereinbarung regelmäßig enthaltenen Ausschließlichkeitsklauseln, die Webseitenbetreiber (Publisher) dazu verpflichten auf ihren Suchergebnisseiten keine Werbeanzeigen von Konkurrenten platzieren. Seit März 2009 wurden die entsprechenden Klauseln sogar dahingehend ausgeweitet, dass Publisher dazu verpflichtet wurden, die rentabelsten Flächen auf ihren Suchergebnisseiten den Anzeigen von Google vorzubehalten und eine Mindestzahl von Google-Anzeigen zu platzieren, und erst nach schriftlicher Zustimmung von Google zu bestimmen, wie Suchmaschinenwerbung von Google-Konkurrenten angezeigt wird. Laut Kommission verhinderte Google dadurch, dass Konkurrenten wie zum Beispiel Microsoft oder Yahoo ihre Suchmaschinenwerbung an den am besten sichtbaren und am häufigsten angeklickten Stellen der Ergebnisseiten der Websites platzieren konnten und konnte außerdem kontrollieren, wie interessant die Anzeigen von Konkurrenten für Nutzer waren und wie häufig sie angeklickt wurden. Darin sei ein Verstoß gegen das Kartellrecht zu sehen, indem Google durch die beschriebenen Verhaltensweisen seine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Vermittlung von Suchmaschinenwerbung (mit einem Marktanteil von über 70 % im Europäischen Wirtschaftsraum  zwischen 2006 und 2016) missbrauchte, indem der Wettbewerb ausgeschaltet wurde. Betreiber von Webseiten seien damit fast ausschließlich auf Google angewiesen gewesen, um die Flächen auf ihren Websites kommerziell zu nutzen, da die Konkurrenz nicht expandieren und eine Alternative zu dem Marktriesen bereitstellen konnte. Damit, so die Kommission, sei nicht nur der Wettbewerb beeinträchtigt, sondern auch den Verbrauchern geschadet und die Innovation ausgebremst worden. Google habe demgegenüber nicht nachweisen können, dass die Klauseln zu Effizienzgewinnen geführt hätten, die seine Verhaltensweisen rechtfertigen würden.

Auf eine Mitteilung der Kommission hin, stellt Google die beanstandeten Verhaltensweisen bereits im Sommer 2016 ein, was jedoch nicht die Verhängung der vorliegenden Geldstrafe verhindern konnte. Zudem ist Google auch schadensersatzpflichtig gegenüber Personen oder Unternehmen, die von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffen sind. 

Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission ist abrufbar unter:

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-19-1770_de.htm

 

 

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