Mit nun bekannt gewordenem Urteil vom 27. November 2017  hat das Kammergericht Berlin (Az. 23 U 124/14) entschieden, dass die bisherige Praxis von Google, Nachrichten an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse lediglich mit automatisierten Standardantworten zu beantworten, die auf Hilfeseiten und andere Kontaktoptionen verweisen, gegen das Telemediengesetz verstößt. 

Geklagt hatte der verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Wege der Unterlassensklage nach §2 UKlaG zunächst vor dem Landgericht Berlin, dass der Klage stattgab. In der Berufungsinstanz schloss sich nunmehr auch das KG Berlin den Feststellungen des LG Berlins an. 

Das KG verwies dabei vorrangig auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz (Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14) in dem es ebenso um standardisierte Antwortmails und die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ging. Das OLG hatte hierzu ausgeführt, dass die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG „eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen“ soll und grundsätzlich nicht verlange „dass Mitteilungen oder Anfragen von Seiten des Anbieters in jedem Fall beantwortet wer­den.“ Allerdings sei entscheidend, dass „die E-Mail-Adres­se die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Be­handlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich einge­schränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden.“. Anders als im Fall vor dem OLG Koblenz, in dem die beweispflichtige Klägerin die rein automatisierte Bearbeitung von Kontaktaufnahmen per E-Mail nicht nachweisen konnte, wurde die Automatisierung in den Verfahren vor dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin jedoch von Google gar nicht bestritten. Eine solche Vorgehensweise – so das KG Berlin – sei nicht mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vereinbar. Da es sich hierbei um zwingendes Recht handele, ändere es auch nichts, dass – wie von Google vorgebracht – das praktizierte Verfahren des Verweisens auf spezifische Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen eventuell den Verbaucherinteressen besser Rechnung trage, als die tatsächliche Eröffnung einer Kontaktmöglichkeit, die aber unbeantwortet bliebe. 

Den Vortrag der Beklagten, dass die Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) diese Vorgehensweise ausdrücklich mit Schreiben einer Mitarbeiterin gebilligt habe, wies das KG ebenfalls zurück. Eine solche Billigung sei jedenfalls für die ordentlichen Gerichte nicht bindend, da sie nicht von der hierfür allein zuständigen Behörde stamme. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien sei nämlich zwischen verschiedenen Organen des MA HSH aufgeteilt, wobei die Mitteilung der Mitarbeiterin allenfalls als verbindliche Erklärung der Anstalt über die Nichtannahme einer Ordnungswidrigkeit (§ 59 RStV) angesehen werden könne, nicht aber als verbindliche Entscheidung über das Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen. 

Die entsprechende Pressemitteilung des vzbv sowie das Urteil im Volltext sind abrufbar unter https://www.vzbv.de/pressemitteilung/google-muss-kommunikation-e-mail-ermoeglichen

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