Mit Urteil vom 20.04.2018 (Az. 6 U 116/17) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass auch ‚Pannen‘ in Fernsehsendungen („TV Flops“) von konkurrierenden Fernsehsendern nicht ohne weiteres kostenlos ausgestrahlt werden dürfen, sondern diese – je nach Sendeformat – der Lizensierungspflicht unterliegen und daher ihre Nutzung angemessen zu vergüten ist. 

In dem Rechtsstreit vor dem OLG Köln ging es um die Ausstrahlung einiger Pannen aus Sendungen der Sendergruppe RTL durch das vom NDR produzierte Format „Top Flops“. In dieser Sendereihe werden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen gezeigt, in denen als lustig empfundene Pannen zu sehen sind. Hiergegen ging RTL im Klagewege zunächst vor dem Landgericht Köln gegen den NDR und weitere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, vor und verlangte unter anderem die Entrichtung einer Lizenzgebühr. Das LG Köln gab der Klage mit Urteil vom 29.06.2017 (Az. 14 O 411/14) statt. Hiergegen richtete sich nun mehr die Berufung der Beklagten vor dem OLG Köln. 

Das OLG Köln wies die Berufung jedoch als unbegründet zurück und schloss sich der Argumentation einer bestehenden Lizensierungspflicht des Landgerichts an, wobei im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache „TV Total“ (Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2007 – I ZR 42/05 -) verwiesen wurde. Insbesondere sei dabei die Nutzung der Sendungsausschnitte nicht als Parodie gerechtfertigt, wie die Beklagte vorgetragen hatte. Die freie Benutzung eines Werkes (§ 24 UrhG) vor dem Hintergrund der Parodie fordere mehr als das bloße Ankündigen eines TV Flops durch eine Anmoderation seitens der Beklagten. Wesensmerkmal der Parodie sei es, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. In der Sendung „Top Flops“ seien aber keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen gewesen. Vielmehr beschränke sich das Format auf eine Ankündigung des Flops durch die Moderatoren, diene also der reinen Belustigung der Zuschauer ohne dass hierfür eine Anmoderation im Sinne einer Auseinandersetzung mit dem Werk erforderlich sei. 
Weiter ist nach Auffassung des OLG Köln auch die Schranke des Zitatrechts (§ 51 UrhG) nicht einschlägig. Zweck der Zitatfreiheit sei es nämlich, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern, nicht aber die Nutzung von Werken allein im eigenen Interesse des potentiell Lizensierungspflichtigen zu erleichtern. Der Zitierende müsse eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen, woran es im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den ausgestrahlten Beiträgen gemangelt habe.

Die Pressemitteilung des OLG Köln zu dem Urteil ist abrufbar unter http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/001_letzte_pressemitteilung/index.php