Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 16. Mai 2018 (19 A 2001/16) entschieden, dass die Indizierung des Albums „Sonny Black“ des Rappers Bushido durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien rechtswidrig und daher aufzuheben war. 

Das Album war im Februar 2014 auf CD erschienen. Im April 2015 – nach einem Verhandlungstermin vor der Prüfstelle, von dem das Tonträgerunternehmen und eine von Bushido alleinvertretene GmbH informiert worden waren – wurde die CD durch die Bundesprüfstelle im Wege der Eintragung in die Liste jugendgefährdender Medien („Index“) indiziert.  Die Bundesprüfstelle argumentierte damit, dass die Texte der CD verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten und Frauen und Homosexuelle diskriminierten. Die Kunstfreiheit, in deren Schutzbereich die CD falle, müsse hinter den Jugendschutz zurücktreten. Gegen die Indizierung ging der Rapper im Klagewege vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 19 K 3287/15) vor – jedoch ohne Erfolg.

Der nunmehr gegen das klageabweisende Urteil des VG Köln gerichteten Berufung, gab das OVG NRW statt. Die Indizierung sei rechtswidrig erfolgt, da die Bundesprüfstelle die in ihre Abwägung mit dem Jugendschutz einzustellenden Belange der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit unzureichend ermittelt habe. Hierzu nämlich grundsätzlich auch die Anhörung der an einem künstlerischen Werk schöpferisch beteiligten Personen. Die acht Texter und Komponisten, die neben Bushido an dem Album „Sonny Black“ mitgewirkt hätten, habe die Bundesprüfstelle nicht angehört. Auch eine Ausnahmesituation vor dem Hintergrund besonderer Eilbedürftigkeit liege nicht vor, da die Prüfstelle in dem Fall zumindest den Vertreiber unter Fristsetzung zur Benennung der schöpferisch Beteiligten hätte auffordern müssen. Dies war vorliegend jedoch nur im Sinne einer freiwilligen Möglichkeit erfolgt, die wegen ihrer Formulierung nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass das Ergebnis des Indizierungsverfahrens von der Stellungnahme der Urheber abhängen könne. Im Übrigen hätte die Eilbedürftigkeit vorliegend auch vor dem Hintergrund einer nicht zu befürchtenden Verfahrensverzögerung scheitern müssen, da es – wenn die Bundesprüfstelle den Versuch unternommen hätte – innerhalb kurzer Zeit möglich gewesen wäre, die Personalien der Urheber zu ermitteln. Zur Verdeutlichung verwies das OVG NRW insbesondere darauf, dass die GEMA eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts binnen einer Woche beantwortet habe. Das Ermittlungsdefizit bei der Abwägung der Bundesprüfstelle könne allerdings nicht nachträglich durch die Verwaltungsgerichte behoben werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Pressemitteilung des OVG NRW zu dem Urteil ist abrufbar unter http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/20_180516/index.php