Die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die Medien liegt gemäß Art. 30, 70 GG bei den Ländern. In Bezug auf den Rundfunk koordinieren die Länder bereits seit 1987 ihre Landesgesetzgebung durch Staatsverträge, die durch Zustimmungsgesetze der Länder in Landesrecht transformiert werden und daher eine bundesweit in großen Teilen einheitliche Regulierung im Bereich des Rundfunks und seit 2007 auch im Bereich der Telemedien schaffen. Hierzu verständigen sich die Länder in der Rundfunkkommission, die traditionell von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz koordiniert wird und als Gesprächsforum für die gemeinsame Medienpolitik und als Beschlussinstanz, deren Ergebnisse den Landesregierungen und den Landesparlamenten zur Abstimmung vorgelegt werden, dient. Die Rundfunkkommission hat am 13. Juni 2018 einen ersten Arbeitsentwurf für einen Medienstaatsvertrag beraten.

Hintergrund des Entwurfs ist auch und vor allem die Integration der Bestimmungen der novellierten AVMD-Richtlinie (vgl. hierzu auch die kürzlich veröffentlichte Synopse des EMR), die unter Zugrundelegung der geplanten Umsetzungsfrist von 21 Monaten bis Anfang 2020 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dr. Jörg Ukrow, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des EMR, hatte sich in der vergangenen Woche im Rahmen seines Beitrages „Die Umsetzung der Novelle der AVMD-Richtlinie als möglicher Bestandteil eines „Staatsvertrages zur positiven Medienordnung (Medienstaatsvertrages)“ ebenfalls mit dieser Thematik befasst und im Rahmen einer synoptischen Darstellung Vorschläge erarbeitet, wie eine Umsetzung auf Basis der bekannten Verständigung im Trilog-Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs, die  Liberalisierung zeitlicher Werbegrenzen, den Verbraucherschutz und die Förderung der Barrierefreiheit, in staatsvertraglicher Form erfolgen könnte. Der Beitrag aus der Reihe „Aktuelles Stichwort“ ist hier abrufbar. 

Der Entwurf der Rundfunkkommission enthält ebenso konkrete Regelungsvorschläge zu den Bereichen des Rundfunkbegriff insbesondere in Bezug auf Zulassungspflicht und Streaming, Plattformregulierung und erstmals auch für Intermediäre wie soziale Netzwerke, Suchmaschinen oder Videoplattformen. Die inhaltliche Federführung zu den einzelnen Regelungsbereichen liegt bei den Ländern Hessen (Rundfunkbegriff), Nordrhein-Westfalen (Plattformregulierung) und Hamburg (Intermediäre). Zu dem Entwurf hat die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz nunmehr ebenfalls eine öffentliche Anhörung gestartet, wobei sowohl Medienschaffende als auch Mediennutzer zur Beteiligung aufgerufen sind. Die Rundfunkkommission beabsichtigt, im Herbst über die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses zu beraten.

Die Pressemitteilung der Staatskanzlei sowie der Entwurf für einen Medienstaatsvertrag sind hier abrufbar:

https://www.rlp.de/de/landesregierung/staatskanzlei/medienpolitik/beteiligungsverfahren-medienstaatsvertrag/