In einem aktuellen Stichwort nimmt das geschäftsführende Vorstandsmitglied des EMR, Dr. Jörg Ukrow, zum jüngsten Urteil des EuGH in der Rechtssache C-210/16 Stellung, ordnet das Urteil in die Judikatur des EuGH zur Bindung von US-Informationsintermediären an EU-Recht ein, beleuchtet die Relevanz der Entscheidung mit Blick auf die seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung der EU, befasst sich kritisch mit aus der gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Facebook und dem Betreiber einer Facebook-Fanpage resultierenden Haftungsfragen und plädiert für eine Wahrnehmung von Regulierungskompetenzen der EU im Verhältnis zu US-Informationsintermediären auch jenseits des Datenschutzrechts.
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