Ab dem 25. Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten, in Deutschland neben dem Bund auch die einzelnen Länder, ihre gesetzlichen Vorgaben an den neuen Rechtsrahmen anpassen. Für den Bereich des Medienrechts sieht Art. 85 DS-GVO vor, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang bringen müssen. Mit der Umsetzung dieser Vorgaben, die insbesondere den Bereich des Presse-, Rundfunk- und Telemedienrechts und dabei vor allem die Etablierung eines Medienprivilegs bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken und die Ausgestaltung der Aufsicht betreffen, sind die Landesparlamente derzeit beschäftigt. Die Gesetzgebungsprozesse sind dabei unterschiedlich weit fortgeschritten; die vorgesehenen Regelungen differieren nach den vorliegenden Gesetzentwürfen nicht unerheblich.

Die Synopse des EMR soll den laufenden Gesetzgebungsprozess befruchten und hierzu Interessierten einen Überblick über die teilweise variierenden Entwicklungen im Rahmen der Ausgestaltung in den Ländern vermitteln. Sie soll auch als Hilfestellung dienen, Problemschwerpunkte zu erkennen und eine Basis für die Diskussion eröffnen, welche Folgen die Etablierung bestimmter, auch unterschiedlicher Rahmenbedingungen für Presse, Rundfunk und Telemedien haben kann.

Das EMR wird versuchen, die Synopse auf einem aktuellen Stand zu halten und Änderungen in den Gesetzgebungsverfahren einzupflegen.

Aktueller Stand: 02. Juli 2018

Die Synopse ist hier abrufbar .