Die Entwicklung des Internets und der internetbasierten Technologien haben neue Rechtsgebiete mit sich gebracht. Die zunehmende Nutzung des Internets durch Unternehmen wie auch Private führte dazu, dass sich die Verbreitung medialer Inhalte und der geschäftliche Verkehr immer mehr außerhalb einer einzigen nationalen Rechtsordnung abspielten. Die AVMD-Richtlinie soll der Weiterentwicklung der Medien hinsichtlich ihrer Digitalisierung und Konvergenz gerecht werden, insbesondere sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen klassischen Fernsehdiensten und sonstigen Mediendiensten vermieden werden. Besonders für die kommerzielle Kommunikation (Werbung etc.) der linearen Fernsehsendungen werden in diesem Zusammenhang eine Vielzahl an Regelungen geschaffen.
Gleichwohl behandelt die AVMD-Richtlinie den Bereich der kommerziellen Kommunikation lediglich insoweit, als es sich um audiovisuelle Mediendienste handelt. Von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst sind der Hörfunk und On-Demand-Audiodienste. Abrufdienste sind allgemein Gegenstand der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG, „eCommerce-Richtlinie“). Eine Revision der AVMD Richtlinie mit bisher teilweise erheblich abweichenden Regelungsvorschlägen befindet sich aktuell im Trilog. Das EMR hat eine ##deutsch- und englischsprachige Synopse## zum Stand der Entwürfe erstellt.
Mit dem Begriff der Werbung eng verwoben ist auch der Verbraucherschutz. Die für die EU-Medienpolitik relevanten Teile des Verbraucherschutzes sind ferner die Maßnahmen, die Einschränkungen für die Werbung beinhalten. Der Verbraucher soll durch Werbemaßnahmen der Unternehmer nicht in die Irre geführt oder unterschwellig beeinflusst werden. Daher macht die EU konkrete Vorgaben für die Zulässigkeit von Produktplatzierungen und Sponsoring in Fernsehsendungen und verbietet jede Form der Schleichwerbung. Ausprägungen der europäischen Gesetzgebung finden sich auf nationaler Ebene in den Bestimmungen des UWG.
Auch im Telekommunikationssektor kommt der Verbraucherschutz zum Tragen. So soll etwa die Universaldiensterichtlinie die Erschwinglichkeit der Tarife, die Möglichkeit zur Rufnummernmitnahme und die zügige sowie reibungslose Abwicklung beim Anbieterwechsel gewährleisten.
Angesichts wachsenden Online-Handels, neuer Kommunikationswege und grenzüberschreitenden Ein- und Verkaufs wird der Schutz der Interessen des Verbrauchers aktiv verfolgt. Somit zählt ein effektiver Verbraucherschutz zu den wichtigsten Aufgaben europäischer Politik. Mit dem Ziel einer Harmonisierung des Binnenmarktes auf europäischer Ebene wurde im Jahr 2000 die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) verabschiedet. Ein zentraler Aspekt dabei ist das Haftungsregime für jene Dienstleister, die den Nutzern entweder den Zugang zum Internet verschaffen (sog. Access-Provider) oder ihnen durch das Bereitstellen von Speicherplatz eine inhaltliche Nutzung des Internets ermöglichen (sog. Host-Provider). Diese europäischen Vorgaben erlangen ihre Bedeutung gerade in der fortwährenden Diskussion um die Einbeziehung von solchen Dienstleistern in die Verfolgung von Urheberrechts- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, etwa in Bezug auf die Einführung von Zugangssperren, Warnhinweismodellen oder technischen Maßnahmen zur (vorbeugenden) Verhinderung des Hochladens sowie Abrufs urheberrechtlich geschützter Werke.
Im Sinne der Richtlinie haften Access- und Host-Provider nämlich grundsätzlich nicht für von Nutzern übermittelte bzw. gespeicherte Daten, sondern können erst ab einem gewissen Grad an Beteiligung haftbar gemacht werden. Für Access-Provider ist dies etwa eine tatsächliche Veranlassung der Übermittlung oder ein verändernder Eingriff in die zu übermittelnde Information. Ein Host-Provider haftet erst dann für durch Nutzer gespeicherte Daten, wenn er Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit hat und nicht unverzüglich tätig wird, um die Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
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