Das Telemedien- oder auch Multimediarecht ist das Recht der Telemedien, umfasst also alle Regelungen, denen die Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten unterliegen.
Das Telemedienrecht ist somit eine der wichtigsten Regelungsgrundlagen für Angebote im Internet, die nicht zuletzt auch für die klassischen Medienanbieter wie Rundfunk und Presse gilt, wenn sie ihre Inhalte (ausschließlich) online bereitstellen. Mit Rücksicht auf die Konvergenz der Medien, die sich mehr denn je im Internet zeigt, regelt es speziell die Materien, die Besonderheiten der digitalen Information und Kommunikation betreffen, wobei im Übrigen auch das „klassische“ Medienrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht von den Anbietern zu beachten sind.
Eine einheitliche Regelung des Telemedienrechts bzw. eine Harmonisierung gibt es auf europäischer Ebene nicht. Allerdings tangieren viele EU-Regelungen auch multimediale Angebote und deren Anbieter. Das gilt etwa für die AVMD-Richtlinie, die auch Vorschriften(vor allem die Sonderbestimmungen der Art. 4 Abs. 3, 12 und 13 AVMD) für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf enthält, die regelmäßig im Telemedienrecht angesiedelt sind. Typisches Merkmal dieser Abrufdienste ist deren „Fernsehähnlichkeit“- insbesondere sind sie auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet. Daher und auch aufgrund der Art und Weise des Zugangs zu ihnen kann der Nutzer vernünftigerweise einen Regelungsschutz erwarten, der – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Abrufdiensten – zumindest an die Regulierung bei ‚klassischen‘ audiovisuellen Medien heranreicht.
Auch die die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG), die vor allem haftungsrechtliche Fragen verbunden mit der inhaltlichen Verantwortlichkeit für Webseiten betrifft, ist relevant für die Anbieter von Telemedien. Access-Provider (Zugangsanbieter) und Host-Provider (Anbieter von Inhalten) können hiernach erst ab einem gewissen Beteiligungsgrad haftbar gemacht werden, was die Bekämpfung von Urheberrechts- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet schwieriger gestaltet.
Die E-Privacy-Richtlinie (2002/58/EG) und die sog. Cookie-Richtlinie (2009/136/EG) regeln Teilaspekte des Telemedienrechts u.a. mit ihren telekommunikationsspezifischen Regelungen zum Datenschutz und Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre bei der Datenverarbeitung. Beide Richtlinien werden 2018 von der E-Privacy-Verordnung abgelöst werden, die durch ihren unmittelbar Geltung in den Mitgliedstaaten beanspruchenden Verordnungscharakter ein stärkeres Maß an Harmonisierung des digitalen Umfelds von Nutzern im Internet gewährleisten wird.
Grundlage des nationalen Telemedienrechts waren bis 2007 das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), die sodann durch das Telemediengesetz (TMG) abgelöst wurden, das durch den Bund unter Berufung auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) geschaffen wurde. Das TMG gilt für alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sind. Das TMG sieht parallel zur Zulassungs- und Anmeldefreiheit von Telemedien nicht zuletzt im Interesse des Verbraucherschutzes und einer effektiven Rechtsdurchsetzung verschiedene Informationspflichten für Anbieter (u.a. sog. Impressum-Regelungen), Sonderregelungen für deren Haftung und den Datenschutz, sowie Vorgaben zur Werbung in Telemedien vor.
Sondervorschriften für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, also solche, deren Gesamtbild als publizistisch sinnvolle Anordnung von Inhalten eingeordnet werden kann, sieht zudem der RStV (§§ 54 ff. RStV) in den Bereichen Informationspflichten, Auskunftsansprüche, Datenschutz, Werbung und Aufsicht vor. Auch ein Anspruch auf Gegendarstellung kann in solchen Telemedien durchgesetzt werden.
Die Regelungen des TMG und RStV jeweils ergänzend, sieht der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag für Telemedien (für Trägermedien gilt das Jugendschutzgesetz) die Etablierung von Jugendschutzprogrammen basierend auf einer Freiwilligen Selbstkontrolle und Kennzeichnungspflichten vor. Hierbei handelt es sich nur um Teilaspekte eines ##umfassenden Regelungskonzeptes im Jugendmedienschutz##.
Das Telemedienrecht befindet sich stets in einem Entwicklungsprozess, da es immer wieder neu auf technische Entwicklungen reagieren muss. Die Verschiedenheit der Adressaten wie etwa sozialen Netzwerke oder die Mediatheken von Rundfunkunternehmen, die trotz der Konvergenz der Medien in bestimmten Punkten verbleibt, stellt eine Herausforderung für die Schaffung einer fairen und einheitlichen Regulierung dar. Grundgesetzliche Vorgaben aus der Presse-, Rundfunk-, Meinungs- und Informationsfreiheit, sowie aus dem Telekommunikationsgeheimnis und natürlich auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind gerade bei der Etablierung von Regelungen für Informations- und Kommunikationsdienste von enormer Bedeutung.
VoD: Online-Datenschutz
Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt, neben dem Gesetzgebungsverfahren zur ePrivacy-VO das nationale Recht zum Online-Datenschutz zu novellieren. Bereits Mitte letzten Jahres kursierte ein Entwurf zum Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Nunmehr...
EMR veröffentlicht Anmerkungen von Dr. Jörg Ukrow zur Sicherung regionaler Medienvielfalt aus Anlass des Fussl-Urteils des EuGH
Das Fussl-Urteil des EuGH vom 4. Februar 2021 (Rs. C-555/19) hat Erstaunen ausgelöst. Der EuGH versäumt es in seinem Urteil der klaren Analyse und den Ergebnissen des Generalanwalts Szpunar in seinen Schlussanträgen zu folgen. Dieser hatte die Unionsrechtskonformität...
VoD: Die Verantwortung der Medienintermediäre für die demokratische Diskursvielfalt – Algorithmenregulierung für Facebook, Twitter & Co.?
Die Bedeutung der Medienintermediäre wie Facebook, Twitter oder YouTube ist dramatisch gestiegen. Die algorithmenbasierte Inhalteselektion generiert dabei erhebliche Gefahren für den Schutz der medialen Öffentlichkeit und damit für die Demokratie. Die Verrohung des...
EMR-Gutachten zur Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten im Mediensektor veröffentlicht
Wie von EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen in ihrer ersten Rede zur Lage der Union angekündigt, soll die EU „fit für das digitale Zeitalter“ gemacht werden. Das umfasst eine Reihe verschiedener Initiativen in Form von geplanten Legislativakten und koordinierenden...
EMR Tätigkeitsbericht 2020 veröffentlicht
Auch in dem durch die Corona-Pandemie besonderen Jahr 2020 untersuchte das EMR...
Neuer Medienstaatsvertrag in Deutschland im November in Kraft getreten
Am 7.11.2020 ist der neue Medienstaatsvertrag in Kraft getreten, der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag in Deutschland ablöst. Darin werden nicht nur die Anforderungen der durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/1808 reformierten AVMD-Richtlinie in nationales Recht...
Study presented: „Updating the Legal Framework and Enforcement concerning cross-border Dissemination of Online Content”
{:de}Mit dieser Meldung möchten wir auf eine aktuelle Studie des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) im Auftrag der Landesmedienanstalt NRW hinweisen, die sich mit der Aktualisierung des Rechtsrahmens und der Rechtsdurchsetzung in Bezug auf die...
Nun auch als VoD: Time to reflect – approaches for a new EU media policy
Zeit zum Reflektieren und Ansätze für eine neue Medienpolitik zu finden, nahmen sich gestern hochrangige Experten aus der Medienbranche und Medienwissenschaft. Anlass war die Veranstaltung “Time to reflect – approaches for a new EU media policy”, die vom Institut für...
Focus Session anlässlich der deutschen EU-Ratspräsidentschaft: Time to reflect – approaches for a new EU media policy
BGH zum Recht auf Vergessenwerden
Gleich zwei Entscheidungen fällte der BGH am 27. Juli 2020 zum sog. "Recht auf Vergessenwerden", das Betroffenen unter anderem einen Anspruch darauf gewährt, dass ihre personenbezogenen Daten von Datenverarbeitern wie zum Beispiel Suchmaschinenbetreibern gelöscht...