In einem Webinar am 12. Mai 2026 informierte Kristin Benedikt, Vorstandsmitglied des EMR, über die Rechtslage, wenn für die Produktion und das Ausspielen von Werbung KI verwendet und gleichzeitig auf personenbezogene Daten etwa bei der Aussteuerung von Werbemitteln zugegriffen wird. Das Webinar steht hier als Videoaufzeichnung (mit hartem Einstieg am Beginn des Vortrages) bereit, ebenso die Präsentation als PDF.

Kristin Benedikt erläuterte die KI-VO ausführlich mit einem Schwerpunkt auf den Transparenzpflichten in Art. 50. Sie wies darauf hin, dass die Pflichten aus DSA, MStV, DSGVO oder der TTPW-VO daneben bestehen, all die Transparenzpflichten also kumulativ anzuwenden sind. Während des Vortrages und der anschließenden Diskussion wurde die Frage gestellt, was ein Deep Fake ist, wann insbesondere die Ausnahme gilt, dass etwas offensichtlich als solcher erkennbar ist – auf wen stellt man ab und was ist der Maßstab? Die Sorge ist, dass angesichts der Häufigkeit von KI als Hilfsmittel bei der Erstellung von Inhalten jeglicher Art andauernd Kennzeichnungen mitgegeben werden müssen – wobei die Logos, die als Handreichung existieren, für Audio-Angebote ohnehin nichts taugen. Im Nachgang zu der Diskussion sei hier auf ein Papier von Christoph Sorge und Kristof Meding hingewiesen, die am Beispiel der digitalen Bildverarbeitung der Frage nachgehen, was rechtmäßige Verarbeitung von Signalen einerseits und der kennzeichnungspflichtigen Manipulation nach der KI-VO andererseits ist. Rechtlich mag man das am Begriff der „offensichtlichen“ Veränderung von Bildern, Texten oder der Nutzung von KI-Stimmen festmachen, was auch eine Frage der Gewöhnung an solche Arbeitsmittel der Medien sein kann.

Benedikt stellte die Kontrolle über die Einhaltung der KI-Verordnung dar, dort als „Marktüberwachung“ bezeichnet. Das ist in Deutschland grundsätzlich die Bundesnetzagentur, wobei schon zahlreiche andere Behörden für spezielle Produkte zuständig sind, bei denen im Einzelfall ausnahmsweise auch die KI-Zuständigkeit gegeben ist. Für die Veranstaltung und Verbreitung von Medieninhalten sind das die Medienanstalten. Hingewiesen wird, dass damit die vorgelagerte Erstellung von Inhalten dem Wortlaut der deutschen Zuständigkeitsregelung nach nicht erfasst ist, was man wohl durch Auslegung heilen kann. Bei der Werbung führt die Zuständigkeitsbündelung (nach der weiten Auslegung wie gerade beschrieben) dazu, dass die Erstellung von Werbemitteln durch Publisher mittels KI und die nachfolgenden Schritte der Verbreitung durch die Medienanstalten kontrolliert wird. Sobald aber dabei persönliche Daten etwa von Zielpersonen bei der Personalisierung verwendet werden, ist zusätzlich auch die Datenschutzbehörde zuständige und zwar die staatliche und nicht die Aufsichtsbehörden bei den Medienanstalten – denn die beschäftigen sich nur mit der Verarbeitung zu rein journalistischen Zwecken im Sinne des Art. 85 DSGVO, dem Medienprivileg, das nur für Journalismus im engen Sinn und gerade nicht für die Nutzung von Daten in der Werbung gilt.

In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass die Medienanstalten sich zur Frage der Art und Häufigkeit der Kennzeichnung abstimmen. Ein Ergebnis dieses Bemühens wird später mitgeteilt werden.

Die Präsentation von Kristin Benedikt finden Sie hier.