Am 17.01.2017 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass das Recht auf Informationsfreiheit (Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK), keinen allgemeinen Anspruch auf Zugang zum Internet gewährt (application no: 21575/08).
Der Kläger ist Strafgefangener in einer litauischen Strafvollzugsanstalt. Er möchte sich an einer Universität einschreiben, um Jura zu studieren und sich hierbei auf Menschenrechte spezialisieren. Um die hierfür benötigten Informationen zu erhalten, hat er sich schriftlich an das Ministerium für Bildung und Wissenschaft gewandt. Dabei wies er darauf hin, dass er sich als Häftling in einer Strafvollzugsanstalt aufhält. In seinem Antwortschreiben verwies ihn das Ministerium auf die vom Ministerium betriebene Webseite, auf der alle benötigten Informationen zu finden seien. Bezugnehmend auf dieses Schreiben des Ministeriums beantragte der Kläger Zugang zum Internet, der ihm durch die Gefängnisleitung verwehrt wurde. Der vom Kläger vor nationalen Gerichten geführte Rechtsstreit blieb erfolglos, so dass er sich aufgrund einer behaupteten Verletzung seiner Rechte auf Informationsfreiheit aus Art. 10 EMRK an den EGMR wandte.
Der EGMR entschied, dass Art. 10 EMRK keinen allgemeinen Anspruch auf Zugang zum Internet gewährt. Im vorliegenden Fall jedoch sei der Kläger in seinen Rechten verletzt.
Das litauische Recht sieht einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über Bildungsmöglichkeiten vor. Die Weigerung der Gefängnisleitung, dem Kläger Zugang zu der Webseite zu gewähren, auf die ihn das Ministerium hingewiesen hatte, stelle somit einen Eingriff in das Informationszugangsrecht des Klägers dar. Es seien nicht ausreichend Gründe vorgetragen worden, die diesen Eingriff in die Rechte des Klägers rechtfertigen könnten. Im Hinblick auf die Konsequenzen, die sich für den Kläger aufgrund dieses Eingriffs in seine Rechte ergeben, könne das Gericht insbesondere nicht der Argumentation der litauischen Regierung folgen, dem Kläger sei kein erheblicher Nachteil entstanden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in die Rechte des Klägers im vorliegenden Fall in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war.

Das Urteil des EGMR vom 17.01.2017 (application no. 21575/08) ist in englischer Sprache abrufbar.

Ursprünglich erschienen im EMR-Newsletter 04/2017. Autorin ist Gianna Iacino, LL.M.

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