Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) wurde im Jahr 2021 novelliert. Enthalten sind Werbevorschriften, die für die Anbieter von Medien – Presse, Rundfunk, Internet und Außenwerbung – relevant sind. Gegenüber der früheren Rechtslage haben sich Abweichungen ergeben; verschiedene Medien sind unterschiedlich ausgeformt.

„Aus dem Maschinenraum“ der praktischen Regulierungserfahrungen referierte heute das geschäftsführende Vorstandsmitglied des EMR, Dr. Jörg Ukrow, über die in § 5 GlüStV 2021 getroffenen Neuregelungen. Das Webinar stellen wir hiermit zum “Nachschauen” als VoD zur Verfügung.

Nach einer Darstellung, welche verschiedenen nationalen und europäischen Rechtsvorgaben überhaupt von Medienakteuren im Kontext der Glücksspielwerbung zu beachten sind, zeigte der Referent die Unterschiede zwischen altem und neuem Glücksspielstaatsvertrag im Bereich von Werbefragen auf. Hier sei einiges gleichgeblieben, vieles habe sich aber auch verändert – vor allem für den Online-Bereich; Einiges gehe bereits klar aus den gesetzlichen Bestimmungen hervor, vieles werde aber noch konkretisiert werden (müssen) durch den Regulierer.  

Als klärungsbedürftige Fragen sprach Ukrow insbesondere an, ob sich die Glücksspielregulierung in Zukunft vermehrt auf Inhalts- und Nebenbestimmungen fokussiert und wie dabei Transparenz hergestellt werden kann, ob es (vielleicht darüber hinaus) einer abstrakt-generellen Regulierung etwa durch Gemeinsame Verwaltungsvorschriften der Entscheidungsrichtlinien unterhalb der staatsvertraglichen Regelungsebene bedarf und schließlich auch wie eine fortdauernde Schieflage zu Lasten legaler und legalisierungswilliger Anbieter vermieden werden kann. In der anstehenden Evaluierung der Regeln müsse insbesondere geklärt werden, wie man mit Sponsoring innerhalb zeitlicher Werbegrenzen (vor allem im Online-Bereich), neuen Werbeformen und -akteuren, alternativen Regulierungsansätzen und auch einer Binnenmarktrelevanz des Glücksspielrechts umgeht. 

Die anschließenden Fragen an den Referenten betrafen eine breite Palette an Themen von Totalverboten für Glücksspielwerbung beim Influencer-Marketing über Einschränkungen für Werbung im öffentlichen Raum bis hin zu Zuständigkeitsfragen bei Trikot- und Bannerwerbung. 

Die Präsentation von Dr. Jörg Ukrow zum Thema Glücksspiel – Wer darf wie wofür werben steht hier zum Abruf bereit.