Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt im Rahmen des Schlussantrags in der Rechtssache C-492/17 dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Änderung des Kriteriums für die Entstehung des Beitrags zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt.
Ursprünglich hatte die Kommission in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 festgestellt, dass die Finanzierungsmethode des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland als „bestehende Beihilfe“ im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden könne. Dies bedeutet, dass die Beihilfe vor Inkrafttreten des Vertrags bestand und auch nach diesem Zeitpunkt noch anwendbar ist.
Im Jahr 2013 änderte sich das Modell der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, von einer auf Grundlage von Rundfunkempfangsgeräten berechneten Rundfunkgebühr hin zu einem Rundfunkbeitrag.
Das vorlegende Landgericht Tübingen ist nun der Ansicht, dass die gesetzliche Änderung der Finanzierungsgrundlage eine wesentliche Umgestaltung darstelle, die der Kommission hätte mitgeteilt werden müssen. Zudem sei die aus dieser Umgestaltung folgende Beihilfe unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Auch habe sich mit der Änderung das Volumen der Finanzierung nicht unerheblich verändert. Darüber hinaus habe der öffentlich-rechtliche Rundfunk noch weitere staatliche Beihilfen in Form von einer Reduzierung des Aufwandes und der Kosten im Rahmen von Vollstreckungshandlungen.
In seinen Schlussanträgen von heute macht Generalanwalt Manuel Campus Sánchez-Bordona deutlich, dass das deutsche Gesetz, durch das der Entstehungstatbestand für den Rundfunkbeitrag geändert werde, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstelle und daher keine neue Beihilfe schaffe, die bei der Kommission angemeldet und von ihr hätte genehmigt werden müssen. Der neue Rundfunkbeitrag sei keine wesentliche Änderung der bestehenden Regelung, da Empfänger und objektive Elemente wie der Zweck der Maßnahme unverändert bleiben würden. Auch die Höhe der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei nicht von einer Änderung der Grundlage für die Bestimmung der Zahlungspflicht abhängig. Zudem würde der Mechanismus der Verwaltungsvollstreckung zur Beitreibung rückständiger Beiträge dem Unionsrecht nicht entgegenstehen. Die Kommission habe dieses System der Verwaltungsvollstreckung bereits in ihrer Entscheidung aus dem Jahr 2007 bedacht.
Pressemitteilung:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-09/cp180140de.pdf
Dokumente: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?pro=&lgrec=de&nat=or&oqp=&dates=&lg=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&num=C-492%252F17&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&page=1&mat=or&jge=&for=&cid=1045171
Bildquelle: Gerichtshof der Europäischen Union