Das Telekommunikationsrecht, im Sprachgebrauch der EU: das „Recht der elektronischen Kommunikation(snetze und –dienste)“ ist in erster Linie sektorspezifisches Wettbewerbsrecht. Vom allgemeinen Wettbewerbsrecht (oder: Kartellrecht), das sich hauptsächlich Kartellen, Marktmachtmissbrauch und daneben Zusammenschlüssen (Fusionen) widmet, unterscheidet es sich einerseits durch die sektorbezogene Regulierung, andererseits dadurch, dass ein breites Instrumentarium zur Vorabregulierung (ex ante-Kontrolle) zur Verfügung steht, dem marktmächtige Unternehmen unterworfen werden können.
In kaum einem anderen Wirtschaftssektor verlangt die Natur des gehandelten Guts so sehr nach einem grenzüberschreitenden Regelungsansatz wie in der Telekommunikation. Vor allem die Regulierung der drahtlosen und somit grenzüberschreitenden Kommunikation ist nur in internationaler Zusammenarbeit möglich. Die weltweiten Standards hierfür setzt seit 1865 die Internationale Fernmeldeunion (ITU, früher: Internationaler Telegraphenverein), eine der ältesten internationalen Organisationen überhaupt. Innerhalb der EU wird die Regulierung der Telekommunikationsmärkte durch den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation harmonisiert.
Die ersten Anläufe zu einer gemeinsamen europäischen Regelung des Telekommunikationssektors reichen bis in die späten 1980er Jahre zurück. Ein Hauptziel der zu Beginn der 1990er Jahre schließlich verabschiedeten Richtlinien war die Liberalisierung der bis dato von staatlichen Monopolen beherrschten Telekommunikationsmärkte. Nach der vollständigen Öffnung der Märkte zum 01. Januar 1998 wurden die Bestimmungen 2002 ersetzt durch einen neuen Rechtsrahmen, dessen Schwerpunkt nun weniger in der schrittweisen Schaffung als vielmehr in der Aufrechterhaltung und Stärkung des Wettbewerbs liegt: Die Maßnahmen zielen vor allem darauf ab, die Regulierung der Märkte zu verbessern. Darüber hinaus sollen sie den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation vollenden und Verbraucherschutz und Nutzerrechte fördern. Umfangreiche Änderungen, mit denen die zwischenzeitlichen technischen und marktbezogenen Entwicklungen nachvollzogen wurden, erfuhr das Regelwerk Ende 2009. Diese Änderungen beinhalten u. a. eine weitere Liberalisierung der Frequenzverwaltung, neue Regeln zur Beteiligung Zugang begehrender Dienstanbieter an den Kosten, die Netzbetreiber für Investitionen in schnellere Netze zu tragen haben, sowie die Stärkung von Endnutzerrechten (Verbrauchern), etwa hinsichtlich der anzubietenden Mindestdienstqualität, der Vertragstransparenz und der beschleunigten Nummernübertragung.
Die Telekommunikationsmärkte unterliegen gemäß dem EU-Rechtsrahmen der sogenannten sektorspezifischen Regulierung. Auf diesen Märkten tätige Unternehmen können also – ergänzend zu den Eingriffsmöglichkeiten nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht – zusätzlichen Maßnahmen unterworfen werden, mit denen die besonderen Wettbewerbsprobleme im Telekommunikationssektor effektiv(er) beseitigt werden sollen. Die sektorspezifischen Abhilfemaßnahmen werden dem betreffenden (meist einem besonders marktmächtigen, z. B. ehemaligen Monopol-) Unternehmen durch eine in jedem Mitgliedsstaat einzurichtende, unabhängige Regulierungsbehörde auferlegt. In Deutschland nimmt diese Funktion die Bundesnetzagentur wahr.
Mit einer unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbaren Verordnung wurden 2015 Regeln geschaffen, die sicherstellen sollen, dass Internetzugangsanbieter bei der Behandlung des Datenverkehrs nicht einzelne Anwendungen oder Dienste bevorzugen oder benachteiligen. Endnutzer sollen damit in die Lage versetzt werden, auf Internetdienste ihrer Wahl zuzugreifen und in nicht diskriminierender Weise, insbesondere in der gleichen Geschwindigkeit, zu nutzen (sogenannte Netzneutralität). Darüber hinaus ändert die Verordnung Bestimmungen, die eine schrittweise Abschaffung der Roaming-Gebühren im Mobilfunk innerhalb der EU vorsehen. Die Bestimmungen werden bis zur Erreichung dieses Ziels regelmäßig entsprechend der Marktentwicklung angepasst.
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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen
Mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 20. Dezember 2018 (2 BvR 2377/16) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde des Betreibers eines E-Mail-Dienstes, die sich gegen dessen Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen richtete, nicht...
26.10.2018 – Tagungsbericht: Europatag der Medientage München 2018
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Kammer vom 13. September 2018 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass das Regime der Massenüberwachung gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens /...