Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2019 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht gab damit Anträgen der Landtagsfraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen teilweise statt.

Das Gesetz wurde im Dezember 2016 von der Bayerischen Staatsregierung beschlossen und mit den Stimmen der CSU-Fraktion beschlossen. SPD und Grünen-Fraktion hatten dagegen geklagt. Sie sahen insbesondere die an vielen Stellen des Gesetzes verankerte Verpflichtung zur Achtung der „Leitkultur“ problematisch. Auch sei das Gesetz kompetenzwidrig ergangen.

Die Richter folgten der Ansicht in Teilen. So verletze die gesetzliche Verpflichtung, die in der Präambel des Bayerischen Integrationsgesetzes definierte „Leitkultur“ in Rundfunk- und Telemedienangeboten zu vermitteln, die Rundfunkfreiheit und das Recht der freien Meinungsäußerung. Auch stelle die Befugnis der Sicherheitsbehörden, Personen allein aufgrund einer bestimmten Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu einem Grundkurs über deren Werte zu verpflichten, ebenfalls einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar. Die Richter befanden außerdem, dass die im Gesetz vorgesehene Bußgeldsanktion bei Aktivitäten, die auf eine Ersetzung der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung durch eine andere Rechtsordnung abzielen, gegen die abschließende bundesgesetzliche Regelung des strafrechtlichen Staatsschutzes verstoße.

 

Die Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 04.12.2019 ist abrufbar unter:

https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/6-viii-17u.a.-pressemitt.-entscheidung.pdf