Mit Urteil vom 6. Februar 2018 (Az. VI ZR 76/17 ) hat der BGH die Bildberichterstattung über den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff in der Zeitschrift „Neue Post“ aus Mai 2015 für zulässig erklärt (vgl. hierzu die Pressemitteilung des BGH vom 06. Februar 2018).

In der Sache geht einen Artikel, der am 20. Mai 2015 unter der Überschrift “Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!” in der Zeitschrift „Neue Post“ veröffentlicht wurde und u.a. mit einem Foto des ehemaligen Präsidenten mit einem gefüllten Einkaufswagen versehen war. Gegen diese Veröffentlichung klagte Herr Wulff gegen den Zeitschriftenverlag vor dem Landgericht Köln, das seinem Begehren mit Urteil vom 27. April 2016 (28 O 379/15) stattgab.  Nachdem die seitens der Beklagten eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln keinen Erfolg hatte (Urteil vom 19. Januar 2017 – 15 U 88/16) wurde seitens des Verlages Revision eingelegt, sodass sich der BGH damit zu befassen hat.

Der BGH entschied nunmehr im Gegensatz zu den Vorinstanzen, dass die Bildberichterstattung im konkreten Fall zulässig gewesen sei nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Begründet wurde dies von den Richtern vorrangig damit, dass die Beklagte in der ebenfalls von ihr verlegten Illustrierten „People“ bereits am 13. Mai 2015 unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau veröffentlicht hatte, der mit einem Foto des Paares am Auto bebildert war, nachdem das Paar am 6. Mai 2015 in einer Pressemitteilung seine Versöhnung bekannt gegeben hatte.  Da der Kläger sein Ehe- und Familienleben also in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt habe, sei sein Interesse an Privatsphäre geringer zu gewichten. Insbesondere sei hier nur die Sozialsphäre betroffen, da die Aufnahmen von einem Parkplatz und somit aus einem öffentlichem Raum stammen. Hinzukomme weiter die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person, die durch weiterhin ausgeübte politische und gesellschaftliche Verpflichtungen nicht mit seinem Rücktritt geendet hätten. Somit sei auch ein öffentliches Interesse an der – vom Kläger selbst mitgeteilten – Versöhnung von ihm und seiner Ehefrau und der ehelichen Rollenverteilung gegeben, welche durch das Zusammenspiel von Bebilderung und Text dokumentiert würden.

Die Richter waren schließlich auch der Ansicht, dass den Fotos kein eigenständiger Verletzungsgehalt zu entnehmen sei, sondern eine unverfängliche Alltagssituation im Leben eines fürsorgenden Familienvaters abgebildet werde.

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