Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG genießen. Zudem könne Schadensersatz und Unterlassung verlangt werden, wenn entgegen eines Fotografierverbots in einem Museum Fotografien von ausgestellten Werken angefertigt und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Im zugrundeliegenden Fall betreibt die Klägerin ein Museum in Mannheim. Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia tätig. Er hatte Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt. Auf den Bildern waren Werke aus dem Eigentum der Klägerin zu sehen, welche gemeinfrei sind. Teilweise wurde die Werke aus Publikationen eingescannt, teilweise wurden sie bei einem Museumsbesucht 2007 abfotografiert.

Der Beklagte wurde auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Hinsichtlich der eingescannten Fotos stützt die Klägerin ihren Anspruch auf ihr Leistungsschutzrecht, hinsichtlich der vom Beklagten erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des Besichtigungsvertrags, der ein Fotografieverbot enthalte.

Die Vorinstanzen hatten der Klägerin recht gegeben. Der BGH hat nun die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Laut BGH verletzt das Hochladen der eingescannten Bilder die Klägerin in ihrem vom ursprünglichen Fotografen übertragenen Rechten aus Lichtbildschutz nach § 72 I UrhG. Anlässlich des Museumsbesuchs steht der Klägerin ein Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gem. § 280 I, § 249 I BGB zu.

 

Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=90674&pos=2&anz=197

 

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