Mit seinem heutigen Urteil vom 13. Dezember 2018 (- I ZR 3/16 – Uber Black II) hat der BGH entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App “UBER Black” unzulässig ist.
Streitgegenständlich war eine Smartphone-App (“UBER Black”) mit der das US-amerikanische Dienstleistungsunternehmens UBER in vielen Städten weltweit, auch in Berlin, Online-Vermittlungsdienste zur Personenbeförderung anbietet. Mittels der UBER-App können Nutzer einen Mietwagen mit Fahrer in der Nähe finden und an ihren Standort bestellen, der sie dann zu einem gewünschten Zielort transportiert. Der jeweils gewählte Fahrer erhält dabei den Fahrauftrag direkt mittels App von UBER und das kooperierende Mietwagenunternehmen eine Benachrichtigung per E-Mail. Gegen dieses Geschäftsmodell erhob ein in Berlin ansässiges Taxiunternehmen Klage vor dem Landgericht Berlin mit der Begründung, dass dieses gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) verstoße und daher wettbewerbswidrig sei. Sowohl das LG Berlin (Urteil vom 9. Februar 2015 – 101 O 125/14) als auch das in der Berufungsinstanz belangte KG Berlin (Urteil vom 11. Dezember 2015 – 5 U 31/15) schlossen sich dieser Auffassung des Klägers an. In der Revisionsinstanz beschloss der BGH (Beschluss vom 18. Mai 2017 – I ZR 3/16 – Uber Black I) zunächst, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, nahm dieses Vorabentscheidungsersuchen jedoch zurück, da der EuGH im Dezember 2017 bereits in einem von einem spanischen Gericht angestrengten Vorabentscheidungsverfahren zu den relevanten Fragen Stellung nahm.
Dem Verfahren vor dem EuGH lag die Klage des Berufsverbands der Taxifahrer der Stadt Barcelona vor spanischen Gerichten zugrunde, die Feststellung begehrten, dass es sich bei den Tätigkeiten von UBER Systems Spain um irreführende Geschäftspraktiken und unlauteres Handeln im Wettbewerb handele. Weder UBER noch die nicht berufsmäßigen Fahrer der betreffenden Fahrzeuge verfügten nämlich über die in der Taxi-Verordnung des Großraums Barcelona vorgesehenen Lizenzen und Genehmigungen. Die spanischen Richter hielten es zur Klärung dieser Frage jedoch für erforderlich, zunächst festzustellen, ob diese Dienste als Verkehrsdienstleistungen, als Dienste der Informationsgesellschaft oder als eine Kombination beider einzuordnen seien. Wenn die Dienste nämlich unter die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt oder die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fallen würden, könnten sie nicht als unlauter angesehen werden. Der um Vorabentscheidung ersuchte EuGH stellte mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Rechtssache C-434/15 Asociación Profesional Elite Taxi / Uber Systems Spain SL) klar, dass ein Vermittlungsdienst, der es mittels einer App ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung sei daher vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen sowie der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auszuschließen. Daher obliege es auch den Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbracht werden.
Auf dieser Basis entschied nun der BGH im heutigen Urteil, dass die UBER-App gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG verstößt und daher als wettbewerbswidrig einzustufen sei. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind, was laut BGH nicht gegeben sei, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhalte, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibe, zugleich hiervon per E-Mail unterrichtet wird. Taxifahrern können dagegen unmittelbar Fahraufträge von Fahrgästen erteilt werden – eine Regelung, die dem Schutz des Taxiverkehrs diene, für den – anders als für Mietwagenunternehmen – feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang bestehe. Der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG durch diese Berufsausübungsregelung sei daher auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Darüber hinaus, so der BGH, stünden einem Verbot der App auch keine unionsrechtlichen Bedenken insbesondere im Hinblick auf Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit entgegen, da die streitgegenständlichen Dienste als Verkehrsdienstleistungen einzuordnen seien, auf die diese Regelungen wiederum keine Anwendung finden. Begründet wurde dies mit einem Verweis auf das genannte Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, in dem es zwar um private Fahrer ging, die über die “UBER Pop”-App an Beförderungswillige vermittelt wurden, das jedoch auch entsprechend für die UBER Black-App gelte, mit der professionelle Fahrer vermittelt werden. Die Bedeutung der Leistungen sei nämlich nicht davon abhängig, ob es sich um einen privaten oder berufsmäßigen Fahrer handele oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) sei.
Die Pressemitteilung des BGH vom 13. Dezember 2018 ist abrufbar unter