Mit Urteil vom 16. Januar 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung in Aussicht gestellt wird, grundsätzlich zulässig sind. Dies gelte allerdings nicht, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Herausgeberin einer Zeitung gegen einen bekannten Musiker und eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei geklagt. Diese hatte zuvor Informationsschreiben an die Klägerin versandt, in denen sie darum baten von einer angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung in Zeitungen Abstand zu nehmen. Trotz Aufforderung der Klägerin ihr Unternehmen aus dem Verteiler solcher Nachrichten zu löschen übermittelten die Beklagten der Klägerin erneut ein solches presserechtliches Informationsschreiben.

Das Landgericht hatte die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin entschied der BGH nun, dass solche Schreiben in der Regel nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens eingreifen. Derartige Schreiben würden auf einen effektiven Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abzielen. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen habe das Interesse eines Presseunternehmens, solche Schreiben nicht zu erhalten, zurückzutreten.

Dies gelte allerdings dann nicht, wenn das Schreiben keine Informationen enthalten würde, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine Berichterstattung verletzt werden. Dies sei vorliegend der Fall. Dementsprechend wurde das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

 

Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019005.html?nn=10690868