Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Dies entschied heute das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen zu zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1783/17, 1 BvR 2421/17).

In beiden Fällen wurden Medienakteure im Rahmen von Eilverfahren ohne Anhörung oder vorprozessuale Abmahnung per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung bzw. zu Gegendarstellungen verpflichtet. In beiden Fällen erhielten die Beschwerdeführer erst nach Zustellung der Beschlüsse Kenntnis über die Verfahren. In einem Fall wurden dem Antragsteller des ursprünglichen Eilverfahrens sogar mehrfach telefonisch rechtliche Hinweise erteilt, ohne dass dies dem Beschwerdeführer kenntlich gemacht wurde.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass auch bei einer grundsätzlich anzuerkennenden Eilbedürftigkeit in Pressesachen, hieraus kein schutzwürdiges Interesse an einer für die Gegenseite verborgenen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen folgt. Ebenso wenig gilt dies im Gegendarstellungsrecht, wenn es um eine bereits veröffentlichte Äußerung geht. Hierbei besteht regelmäßig kein Grund, von einer Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Möglichkeiten zur Gewährung rechtlichen Gehörs gäbe es auch im Rahmen von Eilverfahren ohne mündliche Entscheidung.

 

Link zur Pressemitteilung:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-078.html

Link zur Entscheidung – 1 BvR 2421/17 -:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/09/rk20180930_1bvr242117.html

Link zur Entscheidung – 1 BvR 1783/17 -:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/09/rk20180930_1bvr178317.html