In zwei Verfahren gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) wegen der Speicherung und Nutzung von Metadaten aus nach Art. 10 GG geschütztem Telefonverkehr sind am 13.12.2017 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ergangen.
Geklagt hatten ein Rechtsanwalt und der Verein Reporter ohne Grenzen (ROG) gegen den BND auf Unterlassung der Speicherung von Metadaten aus ihrer Kommunikation mithilfe der Datei VERAS (Verkehrsdatenanalysesystem).
In VERAS werden Daten aus Telefonverkehren mit dem Ausland gespeichert, wobei die für sich genommen individualisierbaren Daten, wie u.a. Telefonnummern, vor der Speicherung anonymisiert werden.
Daher waren die Klagen von vornherein nur für die von Art. 10 GG erfassten Metadaten aus Telefonverkehren zulässig. Die Anträge der Kläger bezüglich den Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren wurden folglich als unzulässig abgewiesen. Bemerkenswert ist jedoch, dass im Rahmen der Verfahren gegen den BND wegen VERAS eine Datenerfassung bis zur 14. Ebene festgestellt wurde; damit ist eine grundsätzliche Erfassung von Metadaten von jedem Bundesbürger denkbar.
Bei der Erhebung der Telefonie-Metadaten durch VERAS liegt nach dem BVerwG ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG vor.
Das BVerwG geht davon aus, dass es für eine solche Erhebung von Metadaten der Telefonverkehre derzeit keine Rechtsgrundlage gibt. Insbesondere findet das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) keine Anwendung, da dieses lediglich die Erhebung von Inhalts- und Metadaten zu dem Zweck erlaubt, diese nach förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen zu durchsuchen um Kenntnisse über den Inhalt der Kommunikation zu erhalten. Es deckt dabei gerade nicht die dauerhafte und undifferenzierte Speicherung aller in dem Prozess gewonnenen Metadaten ab.
Nach Ansicht des BVerwG wird die Erfassung auch nicht von gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung oder Regeln zur Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gedeckt.
Die durchgeführte Anonymisierung der Daten hilft aus Sicht des BVerwG ebenfalls nicht, da diese nicht der verfassungsrechtlich geforderten Datenlöschung gleich stehe. Grund hierfür ist auch, dass es mit genügend Aufwand möglich ist, auch aus anonymisierten Daten spezifische Daten über eine Person zu gewinnen.