Journalisten haben gegenüber dem Bundestag keinen Anspruch auf Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 25. Oktober 2018 – BVerwG 7 C 6.17 – entschieden.
Geklagt hatte ein Redakteur einer Tageszeitung. Er beantragte die Erteilung von Auskünften zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte ein zuvor stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben. Immunitätsangelegenheiten als eigene Angelegenheiten des Parlaments seien vom Anwendungsbereich des auf Verwaltungshandeln beschränkten presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers nun zurückgewiesen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich gegen Bundesbehörden. Parlamentarische Angelegenheiten wie Immunitätsangelegenheiten sind von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht erfasst.
Link zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
https://www.bverwg.de/de/pm/2018/75