Mit Beschluss vom 7.12.2022 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) in der Rechtssache WhatsApp Ireland Ltd. gegen Europäischen Datenschutzausschuss (T-709/21) die von WhatsApp gegen den verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 28.7.2021 erhobene Klage zurückgewiesen. Das EuG stellt insbesondere fest, dass verbindliche Beschlüsse des EDSA weder unabhängige Rechtswirkungen gegenüber den in den Entscheidungen behandelten Datenverarbeitern entfalten noch diese unmittelbar betreffen. Es mangelt also bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage vor dem EuG. Allerdings, so das EuG ebenfalls, könne eine solche Entscheidung des EDSA vor nationalen Gerichten angefochten und so eine Entscheidung auf Unionsebene im Wege des Vorabentscheidungsersuchens erreicht werden.

Dem Verfahren liegt im Wesentlichen eine Untersuchung der irischen Datenschutzbehörde zugrunde, die aufgrund von Beschwerden von Betroffenen bereits kurz nach Inkrafttreten der DS-GVO eingeleitet worden war. Nach Abschluss ihrer Untersuchungen, leitete die irische Aufsichtsbehörde in ihrer Eigenschaft als federführende Aufsichtsbehörde ihren Entscheidungsentwurf an die im EDSA zusammengeschlossenen anderen mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden weiter, innerhalb dessen sie mehrere Verstöße von WhatsApp gegen das geltende Datenschutzrecht feststellt. Da mehrere mitgliedstaatliche Behörden allerdings erhebliche Bedenken gegen den Entscheidungsentwurf hatten, insbesondere im Hinblick auf die Reichweite der (nicht) festgestellten Verstöße und die Bemessung des Bußgelds, kam es zu einem Kohäsionsverfahren innerhalb des EDSA. Am 28.7.2021 erließ der EDSA einen verbindlichen Beschluss, der insbesondere Feststellungen zur rechtlichen Einordnung von Verstößen und zur Bemessung der Bußgeldhöhe enthielt und dabei im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen für WhatsApp über diejenigen im Entscheidungsentwurf hinausging. Unter Beachtung der verbindlichen Feststellungen des EDSA teilte die irische Datenschutzbehörde schließlich am 20.8.2021 ihre Absicht mit, WhatsApp in ihrer finalen Entscheidung ein Bußgeld in Höhe von 225 Mio. Euro aufzuerlegen wegen den vom EDSA aufgeführten Verstößen. WhatsApp ging daraufhin nicht nur gegen die Entscheidung der irischen Aufsicht vor den nationalen Gerichten in Irland vor, sondern erhob auch Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen die Entscheidung des EDSA vor dem EuG, in der Hoffnung, auch die Bindungswirkung dieser zu beseitigen. Allerdings scheiterte das nun bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen Klage.

Zwar könne, so die Auffassung des EuG, grundsätzlich Klage nach Art. 263 gegen Maßnahmen des EDSA erhoben werden, weil der Ausschuss trotz seiner Komposition aus Vertretern mitgliedstaatlicher Behörden als „Einrichtung der Union“ einzuordnen sei und eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Allerdings richte sich die Klage nicht gegen eine nach Artikel 263 AEUV anfechtbare Handlung und WhatsApp sei außerdem von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen. Voraussetzung von Artikel 263 AEUV sei nämlich, dass eine angefochtene Entscheidung zwingende Rechtswirkungen haben müsse, die geeignet seien, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen indem eine deutliche Änderung seiner Rechtsstellung bewirkt werde. Sei der Kläger, wie hier, nicht unmittelbar Adressat einer Entscheidung, sei zumindest eine unmittelbar und individuelle Betroffenheit erforderlich. Das sei vorliegend nicht gegeben: Die EDSA-Entscheidung, die die irische Aufsichtsbehörde adressiert, ändere nichts an der Rechtsstellung von WhatsApp, weil sie gegen das Unternehmen nicht unmittelbar durchsetzbar sei, sondern in dem Sinne nur eine vorbereitende Handlung der letztlich durchsetzbaren Entscheidung der irischen Aufsicht darstelle. Eine Rechtswirkung trete überhaupt und erst dann ein, wenn eine Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde erfolge. Darüber hinaus entfalte die EDSA-Entscheidung keine von der endgültigen Entscheidung der irischen Aufsichtsbehörde unabhängige Rechtswirkung, da letztere die vorgenommenen Wertungen ersterer insgesamt wiederhole und damit kein unabhängiger Inhalt gegeben sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der EDSA hierin eine verbindliche und endgültige Entscheidung im Hinblick auf bestimmte Aspekte getroffen habe. Schließlich liege auch keine unmittelbare Betroffenheit vor, weil zum einen WhatsApp wegen der Notwendigkeit einer finalen Entscheidung der irischen Aufsicht nicht unmittelbar berührt von der EDSA-Entscheidung sei, und zum anderen der irischen Aufsicht trotz verbindlicher Vorgaben zu bestimmten Aspekten ein Ermessensspielraum verblieben sei (insbesondere die konkrete Höhe des Bußgelds).

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