Mit Beschluss vom 12. Juli 2019 bestätigte das OVG Nordrhein-Westfalen die Untersagung des Zero-Rating-Angebots „StreamOn“ in seiner derzeitigen Form und wies die Beschwerde der Telekom gegen einen Beschluss des VG Köln zurück.

Die Bundesnetzagentur hatte zuvor festgestellt, dass „StreamOn“ gegen Grundsatz der Netzneutralität, sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstößt. Im Rahmen von „StreamOn“ wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bestimmter Contentpartner nicht auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Allerdings hatte Telekom eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbits/s vorgesehen. Zudem war „StreamOn“ nur inerhalb Deutschlands aktiv.

Das Gericht führte aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte zur Gleichbehandlung des Datenverkehrs. Hiergegen würde mit der Begrenzung der Übertragungsgeschwindigkeit bei Videostreaming verstoßen. Zudem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt zu verlangen.

 

Die Pressemitteilung zu Aktenzeichen: 13 B 1734/18 (I. Instanz: VG Köln – 1 L 253/18 -) des OVG NRW vom 15. Juli 2019 ist abrufbar unter:

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/33_190715/index.php

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