Das Telemedien- oder auch Multimediarecht ist das Recht der Telemedien, umfasst also alle Regelungen, denen die Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten unterliegen.
Das Telemedienrecht ist somit eine der wichtigsten Regelungsgrundlagen für Angebote im Internet, die nicht zuletzt auch für die klassischen Medienanbieter wie Rundfunk und Presse gilt, wenn sie ihre Inhalte (ausschließlich) online bereitstellen. Mit Rücksicht auf die Konvergenz der Medien, die sich mehr denn je im Internet zeigt, regelt es speziell die Materien, die Besonderheiten der digitalen Information und Kommunikation betreffen, wobei im Übrigen auch das „klassische“ Medienrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht von den Anbietern zu beachten sind.
Eine einheitliche Regelung des Telemedienrechts bzw. eine Harmonisierung gibt es auf europäischer Ebene nicht. Allerdings tangieren viele EU-Regelungen auch multimediale Angebote und deren Anbieter. Das gilt etwa für die AVMD-Richtlinie, die auch Vorschriften(vor allem die Sonderbestimmungen der Art. 4 Abs. 3, 12 und 13 AVMD) für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf enthält, die regelmäßig im Telemedienrecht angesiedelt sind. Typisches Merkmal dieser Abrufdienste ist deren „Fernsehähnlichkeit“- insbesondere sind sie auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet. Daher und auch aufgrund der Art und Weise des Zugangs zu ihnen kann der Nutzer vernünftigerweise einen Regelungsschutz erwarten, der – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Abrufdiensten – zumindest an die Regulierung bei ‚klassischen‘ audiovisuellen Medien heranreicht.
Auch die die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG), die vor allem haftungsrechtliche Fragen verbunden mit der inhaltlichen Verantwortlichkeit für Webseiten betrifft, ist relevant für die Anbieter von Telemedien. Access-Provider (Zugangsanbieter) und Host-Provider (Anbieter von Inhalten) können hiernach erst ab einem gewissen Beteiligungsgrad haftbar gemacht werden, was die Bekämpfung von Urheberrechts- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet schwieriger gestaltet.
Die E-Privacy-Richtlinie (2002/58/EG) und die sog. Cookie-Richtlinie (2009/136/EG) regeln Teilaspekte des Telemedienrechts u.a. mit ihren telekommunikationsspezifischen Regelungen zum Datenschutz und Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre bei der Datenverarbeitung. Beide Richtlinien werden 2018 von der E-Privacy-Verordnung abgelöst werden, die durch ihren unmittelbar Geltung in den Mitgliedstaaten beanspruchenden Verordnungscharakter ein stärkeres Maß an Harmonisierung des digitalen Umfelds von Nutzern im Internet gewährleisten wird.
Grundlage des nationalen Telemedienrechts waren bis 2007 das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), die sodann durch das Telemediengesetz (TMG) abgelöst wurden, das durch den Bund unter Berufung auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) geschaffen wurde. Das TMG gilt für alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sind. Das TMG sieht parallel zur Zulassungs- und Anmeldefreiheit von Telemedien nicht zuletzt im Interesse des Verbraucherschutzes und einer effektiven Rechtsdurchsetzung verschiedene Informationspflichten für Anbieter (u.a. sog. Impressum-Regelungen), Sonderregelungen für deren Haftung und den Datenschutz, sowie Vorgaben zur Werbung in Telemedien vor.
Sondervorschriften für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, also solche, deren Gesamtbild als publizistisch sinnvolle Anordnung von Inhalten eingeordnet werden kann, sieht zudem der RStV (§§ 54 ff. RStV) in den Bereichen Informationspflichten, Auskunftsansprüche, Datenschutz, Werbung und Aufsicht vor. Auch ein Anspruch auf Gegendarstellung kann in solchen Telemedien durchgesetzt werden.
Die Regelungen des TMG und RStV jeweils ergänzend, sieht der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag für Telemedien (für Trägermedien gilt das Jugendschutzgesetz) die Etablierung von Jugendschutzprogrammen basierend auf einer Freiwilligen Selbstkontrolle und Kennzeichnungspflichten vor. Hierbei handelt es sich nur um Teilaspekte eines ##umfassenden Regelungskonzeptes im Jugendmedienschutz##.
Das Telemedienrecht befindet sich stets in einem Entwicklungsprozess, da es immer wieder neu auf technische Entwicklungen reagieren muss. Die Verschiedenheit der Adressaten wie etwa sozialen Netzwerke oder die Mediatheken von Rundfunkunternehmen, die trotz der Konvergenz der Medien in bestimmten Punkten verbleibt, stellt eine Herausforderung für die Schaffung einer fairen und einheitlichen Regulierung dar. Grundgesetzliche Vorgaben aus der Presse-, Rundfunk-, Meinungs- und Informationsfreiheit, sowie aus dem Telekommunikationsgeheimnis und natürlich auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind gerade bei der Etablierung von Regelungen für Informations- und Kommunikationsdienste von enormer Bedeutung.
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