Im Mai 2018 hatte die Bundesnetzagentur eine Grundentscheidung zugunsten eines Versteigerungsverfahrens im Rahmen der Vergabe der Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G getroffen. Gegen diese Entscheidung hatte die Telefonica Germany GmbH & Co OHG geklagt. Nach Ansicht des Unternehmens habe die Bundesnetzagentur rechtswidrig Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Zudem sei ein Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen worden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Bundesnetzagentur hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen einen Beurteilungsspielraum habe, dessen Grenzen im vorliegenden Fall nicht überschritten seien.

Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden.

Nicht entschieden hatte das Verwaltungsgericht in einem anderen, das Vergabeverfahrenden betreffenden Sache zur Festlegung der Vergabe- und Auktionsregeln.

 

Die Pressemitteilung des VG Köln ist abrufbar unter:

http://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/02_190221/index.php