Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26. April 2017 (C-527/15) erneut mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu beschäftigen. Er entschied, dass dieser auch den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers erfasse, wenn dieser darauf im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Der Fall des „Filmspeler“

Die Entscheidung behandelt einen Fall aus den Niederlanden. Jack Frederik Wullems, auch handelnd unter dem Namen „Filmspeler“, verkauft u. a. über seine eigene Website www.filmspeler.nl verschiedene Modelle eines multimedialen Medienabspielers, die als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungieren und auf denen eine Open-Source-Software installiert ist, mit der in einer einfach zu bedienenden grafischen Oberfläche über bestimmte Menüstrukturen Dateien gelesen werden können. Zudem enthält dieser „Filmspeler“ Add-ons, die das Streamen auf speziellen Websites ermöglichen, auf denen von Internetnutzern geschützte Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden. Für eben diese Funktion wurde von dem Anbieter auch Werbung betrieben.

Die Stiftung Stichting Brein, die sich dem Schutz der Urheberrechte widmet, forderte Herrn Wullems auf, den Verkauf des Medienabspielers zu unterlassen oder das Anbieten von Hyperlinks, die den Nutzern geschützte Werke rechtswidrig zugänglich machen, einzustellen. Da die Aufforderung erfolglos blieb, sich Herr Wullems insbesondere auf die von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auszulegende Ausnahme aus Art. 13a des niederländischen Urheberrechtsgesetzes berief, erhob Stichting Brein eine entsprechende Klage. Die Rechtbank Midden-Nederland (Bezirksgericht Midden-Nederland, Niederlande) hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahren angerufen.

EuGH entscheidet zum Nachteil des Filmspeler

Der EuGH sieht in der Bereitstellung des Mediaplayers bereits eine urheberrechtsverletzende öffentliche Wiedergabe, die nicht durch die Schranken aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt ist. Begründend stellt er zunächst fest, dass die Wiedergabe „öffentlich“ sei, weil eine große Zahl von Personen den „filmspeler“ gekauft habe und diese im Rahmen des Streamings nebeneinander Zugang zu den geschützten Werken hätten.

Sodann widmet sich der Gerichtshof der Problematik, dass der Medienabspieler nur auf Inhalte verweist, die andernorts bereits einem Publikum zugänglich sind. Hierzu stellt er auf seine vergangene Rechtsprechung zur Linksetzung ab, in der festgestellt wurde, dass sich auch ein bloßer Verweis auf vorhandene Inhalte dann an ein „neues“ Publikum richten könne, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke, auf die verwiesen wird, ohne Erlaubnis des Urhebers dort eingestellt wurden. Da im vorliegenden Fall der Verkauf des multimedialen Medienabspielers in voller Kenntnis des Umstands vorgenommen wurde, dass die Add-ons, die auf diesem Abspieler vorinstallierte Hyperlinks enthielten, rechtswidrig im Internet veröffentlichte Werke zugänglich machen, insbesondere dafür geworben wurde, sei auch hier eine urheberrechtsverletzende Wiedergabe anzunehmen. Im Übrigen liege auch das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht unstreitig vor, dass der EuGH in früherer Rechtsprechung als mitbegründend entwickelt hat.