Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 20175 (Az.: A 149/16) einen Bescheid der  Sächsischen Staatskanzlei auf Basis von § 35 Abs. 3 Satz 1 SächsPRG gegenüber der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) für rechtswidrig erklärt und sich dabei allgemein zu Grenzen und Inhalt der Rechtsaufsicht bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung geäußert.

Dem Urteil liegt ein Sachverhalt aus dem Jahre 2013 zugrunde. Die SLM hatte eine bereits vorher zur dienstlichen Nutzung angemietete Wohnung an ihrem Dienstsitz zu einem Preis von 395.000 € nebst Maklercourtage in Höhe von 18.762,50 € erworben. Der gutachterlich festgestellte Verkehrswert betrug jedoch lediglich 330.000 €. Die Sächsische Staatskanzlei, die für die Rechtsaufsicht über die SLM zuständig ist, erließ deshalb einen Feststellungsbescheid mit dem Inhalt, dass der Erwerb gegen die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verstoße (§ 35 Abs. 3 S. 1 SächsPRG). Zudem wurde die SLM aufgefordert, mögliche sich aus dem Erwerb ergebende Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen der SLM, durch einen unabhängigen Dritten prüfen zu lassen, sowie eine etwaig bestehende Kaufabsicht auch einer weiteren Wohnung im Sachgeschoss des Gebäudes gegenüber der Staatskanzlei anzuzeigen. Die SLM ist im Klagewege hiergegen vorgegangen. Während das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2016 abgewiesen hatte, hat das OVG Sachsen auf die Berufung der Klägerin hin den Bescheid nunmehr aufgehoben.

Zwar umfasse die Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei über SLM auch die Haushaltsaufsicht, insbesondere sei die Prüfungstätigkeit des Sächsischen Rechnungshofs gegenüber der Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei in Haushaltsangelegenheiten nicht vorrangig. Auch sei hier die Bereichsausnahme der Programmangelegenheiten als Kern des Selbstverwaltungsrechts nicht betroffen, sodass rechtsaufsichtliche Maßnahmen auf diesem Gebiet grundsätzlich möglich seien. Allerdings sei der SLM aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Somit sei die Schwelle zur Rechtswidrigkeit im Sinne eines Verstoßes gegen diese Grundsätze im Sinne von §35 Abs. 3 S. 1 SächsPRG erst überschritten, wenn das Handeln der SLM mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sei. Dies sei jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall verneinte das OVG jedoch – nachdem man sich detailliert mit Inhalt und Grenzen der Aufsicht auseinandergesetzt hat – einen Verstoß, weil nach der hier maßgeblichen Einschätzung der SLM der Kauf zur Unterbringung der Einrichtung notwendig war, insbesondere die Einrichtung einer Zweigstelle nicht sinnvoll gewesen wäre, und der Erwerb auf lange Sicht gesehen wirtschaftlicher sei als die Miete.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom OVG nicht zugelassen. Das Urteil des OVG ist demnach rechtskräftig.

Das Urteil des OVG Bautzen ist abrufbar unter: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/16A149.pdf

Die zugehörige Pressemitteilung ist abrufbar unter: https://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/Medieninformation_1_2018.pdf