Der EMGR hat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2018 (Application no. 24683/14) eine Beschwerde des kurdischen Senders Roj TV zurückgewiesen.  Der Sender sah sich durch ein gegenüber ihm ausgesprochenes Verbot der dänischen Behörden und eine ihm auferlegte Geldstrafe in seiner Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK verletzt.

Der betroffene Sender Roj TV war ein seit 2004 über Satellit empfangbarer Sender mit Sitz in Dänemark und einer dort ansässigen Rundfunklizenz. Er konnte in Europa und dem mittleren Osten empfangen werden. Zwischen 2006 und 2010 geriet der Sender jedoch unter die Beobachtung dänischer Behörden. So wurde dem Sender vorgeworfen, dass er für die PKK und deren terroristische Aktivitäten warb. Später stellte sich heraus, dass der Sender unmittelbar von der PKK finanziert wurde. Seit 2008 versuchte die Bundesrepublik Deutschland die Ausstrahlung des Senders im Bundesgebiet zu verbieten. Dies wurde jedoch durch den EuGH mit Urteil vom 22 September 2011 (AZ: C-244/10 und C-245/10) unterbunden, in dem der EuGH feststellte, dass nur Dänemark den Sender kontrollieren und verbieten dürfe, da er dort seine Sendelizenz bezieht.

Ab 2012 wurde der Fall dann vor dänischen Gerichten verhandelt. Während die erste Instanz (Københavns Byret) den Sender lediglich zu einer Geldstrafe verurteilte, fiel das Urteil der nächsten Instanz (Østre Landsret) vom 3. Juli 2013 nach Berufung der Staatsanwaltschaft härter aus: Hier wurde dem Sender die Rundfunklizenz entzogen, darüber hinaus wurde ihm eine Geldstrafe von umgerechnet rund 670.000 € auferlegt, was letztlich zur Insolvenz des Senders führte. Dieses Urteil wurde im Jahr 2014 vom Verfassungsgericht (Højesteret) bestätigt.

Der EGMR bestätigte nun dieses Urteil. In der Entscheidung führen die Richter aus, dass keine Verletzung der Meinungsfreiheit in Betracht komme und die Beschwerde deshalb bereits als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Sender habe mit seinem gewaltverherrlichenden Programm und Terrorpropaganda gegenüber dem Publikum zu Hass und Gewalt aufgerufen und damit gegen die Grundwerte der EMRK verstoßen. Bei einem solchen Verhalten könne kein Recht auf eine freie Meinungsäußerung eingefordert werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Entscheidung des EGMR vom 24. Mai 2018 (Application no. 24683/14)  ist im Volltext in englischer Sprache abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22fulltext%22:[%22roj%20tv%22],%22languageisocode%22:[%22ENG%22],%22itemid%22:[%22001-183289%22]}