Im Rahmen der G20-Proteste hatte die BILD in ihrer Berichterstattung dazu aufgerufen, vermeintliche Straftäter zu identifizieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob nun ein Verbot des Landgericht Frankfurt am Main auf, identifizierend über eine Beteiligte an den Plünderungen eines Drogeriemarktes zu berichten. Auch den Vorwurf, die Berichterstattung enthalte einen „privaten Fahndungsaufruf“ und sei als Anmaßung hoheitlicher Aufgaben anzusehen, wies der BGH ab.

Am 10. Juli 2017 veröffentlichte der Springer Verlag auf der Titelseite der BILD-Zeitung einen Beitrag mit der Überschrift „GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“. In dem Beitrag heißt es u.a. „ZEUGEN GESUCHT! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. In der Berichterstattung werden die beteiligten Personen als „Schwerkriminelle“ und „Chaoten“ beschrieben. Auf insgesamt 13 den Text einrahmende Bilder zeigen Fotografien verschiedene Personen, die an den beschriebenen Handlungen dabei gewesen sein sollen. Bildausschnitte mit den Köpfen wurden dabei zusätzlich vergrößert. Eine der abgebildeten Personen hatte hiergegen auf geklagt.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte die BILD daraufhin es zu unterlassen, die Klägerin im Zusammenhand mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe erkennbar darzustellen. Die Berufung des Zeitungsverlags wurde vom OLG Frankfurt zurückgewiesen. Das Berufungsgericht begründete die Entscheidung u.a. damit, dass die Klägerin zwar nach der Bildstrecke augenscheinlich an einem Diebstahl geringwertiger Verbrauchsgüter des täglichen Lebens beteiligt war, die Berichterstattung allerdings wertungsgemäß auch in Verbindung mit den gewalttätigen Krawallen setzt. Die BILD hätte die Fotos der Klägerin demnach nicht im Rahmen der Berichterstattung über die Ausschreitungen veröffentlichen dürfen.

Laut BGH hat die Klägerin allerdings gegen die BILD keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGH in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung des Bildes im Kontext der Berichterstattung vom G20-Gipfel. Der BGH stellt dabei fest, dass es sich bei der Abbildung um ein zeitgeschichtliches Foto handele, welches ebenso wie die Wortberichterstattung einen erheblichen Informationswert hat. Die Berichterstattung und die Fotos würden einen kontextgerechten Beitrag zur Informationsvermittlung der Geschehnisse um die G20-Krawalle leisten. Demgegenüber wiege die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit weniger schwer. Aus der Frage „Wer kennt die Personen auf diesen Bildern?“ ergebe sich zudem keine zusätzliche Belastung der Klägerin.

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