Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 20. April 2018 entschieden, dass Telekommunikationsunternehmen nicht verpflichtet sind, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Hierbei stellte das VG Köln die Europarechtswidrigkeit der hier der Speicherung zugrundeliegenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes heraus (§§ 113a und b TKG) und schloss sich damit der Aufassung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) an, dass diese bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren festgestellt hatte. Das EMR berichtete hierzu bereits ausführlich in der Fachzeitschrift für europäisches Datenschutzrecht European data protection Law (EdpL) 2017, Ausgabe 3.
Geklagt hatte die Deutsche Telekom gegen die ihr nach dem TKG auferlegte Verpflichtung wie bereits im Verfahren vor dem OVG NRW. Während es im Verfahren vor dem OVG allerdings letztlich u.a.a. aufgrund der Erklärung der Bundesnetzagentur, von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen abzusehen, nicht mehr auf eine Entscheidung im Eilverfahren ankam, gab das VG Köln nunmehr der Klage statt.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe. Das Gericht verwies diesbezüglich auf die entsprechende Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2016 (C-203/15 und C-698/15 –). Im Übrigen schloss sich das VG der Argumentation des OVG NRW an, das bereits festgestellt hatte, dass in § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG eben solche allgemeine und unterschiedslose Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung darstellen. Aus diesem Grund und da das Unionsrecht schließlich den Vorrang vor nationalem Recht genieße könne auch die Klägerin nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden verpflichtet werden.
Das VG Köln hat sowohl die Berufung als auch – im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten – die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Die Pressemitteilung des VG Köln ist abrufbar unter:
http://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/01_180420/index.php