Medienberichten zufolge hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 23. März 2018 (Az.  31 O 21/18) die Löschung des Kommentars eines Facebook-Nutzers vorläufig für rechtswidrig erklärt, die das soziale Netzwerk wegen angeblicher Verstöße gegen die Facebook-Richtlinien vorgenommen hatte. Die Entscheidung hat nicht zuletzt vor dem Hintergrund Bedeutung, dass nunmehr erstmalig seit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) die Löschpraxis der Plattform in einem konkreten Einzelfall (negativ) beschieden wurde. 

Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt aus Januar 2018 zugrunde. Ein Facebook-Nutzer hatte einen Artikel der Basler Zeitung, in dem es unter anderem um Aussagen des ungarischen Ministerpräsidenten zur deutschen Flüchtlingspolitik ging, auf dem sozialen Netzwerk mit folgenden Worten kommentiert: „Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über „Facharbeiter“, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt.“ Facebook reagierte hierauf, indem es den Kommentar löschte und den Nutzer für 30 Tage sperrte. Nach einer Abmahnung durch den Nutzer, wurde die Sperrung zwar aufgehoben, der Kommentar jedoch nicht wiederhergestellt. Hiergegen richtete sich der Nutzer jedoch im Wege der einstweiligen Verfügung, der das LG Berlin schließlich statt gab. 

Eine Begründung hat es laut Medienberichten nicht gegeben – wie bei Beschlüssen im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der Dringlichkeit einer Entscheidung durchaus üblich. Da im Eilverfahren jedoch im Wesentlichen eine Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Antragsgegner und denen des Antragsstellers erfolgt, deren Gewichtung auch von der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme abhängt, lässt sich aus dem Ergebnis zumindest ableiten, dass das Gericht von einer zumindest möglichen Rechtswidrigkeit der Löschung und jedenfalls dem Überwiegen der Interessen des Nutzers ausgegangen ist.

Diejenigen, die bei der Einführung der strengen Löschverpflichtungen durch das NetzDG eine Gefahr für die Meinungsfreiheit angemahnt hatten, werden sich durch die Entscheidung in ihren Befürchtungen bestärkt sehen. Diesbezüglich bleibt jedoch festzustellen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht Statistiken ersetzen kann, die im Verlaufe des Jahres sicherlich Aufschluss über die tatsächlichen Löschpraktiken und deren Bedeutung für die Meinungsfreiheit und -vielfalt geben werden. Eine endgültige Klärung der Rechtswidrigkeit/Rechtmäßigkeit des Kommentars und damit verbunden auch der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Löschung bleibt jedeoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 

Die Meldung der FAZ ist abrufbar unter:

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/lg-berlin-az-31-o-21-18-facebook-darf-kommentar-nicht-sperren-15538158.html