Der BGH hat mit Urteil vom 19. April 2018 (Az. I ZR 154/16) entschieden, dass das Werbeblockerprogramm AdBlock Plus mit den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vereinbar ist. Relevant ist die Entscheidung vor allem für solche Geschäftsmodelle, die ihre Angebote durch das Schalten von Werbung auf der Webseite finanzieren, was in vielen Fällen auch die Finanzierung von Medieninhalten betrifft.
Auch dem Urteil des BGH liegt ein Fall zugrunde, der von einer Vertreterin der Medienbranche angestoßen wurde: Vor dem Landgericht Köln hatte eine Verlegerin geklagt, die ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung stellt und – um dieses Angebot zu finanzieren – Werbung von anderen Unternehmen schaltet. Beklagte war die Betreiberin des Computerprogramms AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann, sofern es sich nicht um Werbung handelt, die von einem Unternehmen auf der sog. Whitelist der Beklagten stammt. Voraussetzung für die Aufnahme auf diese Whitelist ist, dass die Werbung nach den Anforderungen der Beklagten akzeptabel ist und die Beklagte am Umsatz beteiligt wird, wobei letzteres bei kleineren und mittleren Unternehmen nach eigenen Angaben der Beklagten nicht erforderlich sei. Gegen dieses nach Ansicht der Klägerin wettbewerbswidrige Geschäftsmodell ging sie im Wege der Unterlassungsklage vor. Während das LG Köln (Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14) die Klage abwies, verurteilte das Berufungsgericht (OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15) die Beklagte dazu, es zu unterlassen ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird. Der BGH hob dieses Urteil auf und wies die Klage nunmehr endgültig ab.
Das Angebot des Werbeblockers stellt nach Auffassung des Gerichtshofs zunächst keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, da eine Verdrängungsabsicht nicht vorliege und die Beklagte in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs anstrebe, insbesondere ihr Geschäftsmodell bereits die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraussetze. Zudem mangele es an einer unmittelbaren Einwirkung auf die Dienstleistungen der Klägerin, da das Programm durch eine autonome Entscheidung der Nutzer eingesetzt werde. Die lediglich mittelbare Beeinträchtigung sei indes nicht unlauter, da das Programm keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen unterlaufe und es der Klägerin – auch vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Pressefreiheit – zumutbar sei, selbst Abwehrmaßnahmen wie das Aussperren von Nutzern des Werbeblockers zu ergreifen. Der BGH führte weiter aus, dass auch keine allgemeine Marktbehinderung vorliege, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet insgesamt zerstört werde.
Schließlich sei auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a UWG gegenüber den werbenden Unternehmen anzunehmen, da es an der hierfür erforderlichen unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer fehle, weil die Beklagte ihre Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutze, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
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