Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag der Telekom gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur abgelehnt. Die Bundesnetzagentur hatte zuvor festgestellt, dass „StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstößt und die Fortführung der konkreten Ausgestaltung des Angebots untersagt.

Das kostenlos buchbare Produkt „StreamOn“ ist ein Angebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Telekom, bei dem Datenmengen, die von sogenannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das Datenvolumen des Mobilfunktarifs angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur im Inland. Zudem wird für Streamingdienste die Bandbreite auf maximal 1,7 Mbit/s gedrosselt, was nicht für Streaming in HD-Qualität ausreicht.

Nach Auffassung des Gerichts verpflichte der Grundsatz der Netzneutralität Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom dazu, den gesamten Verkehr dieser Dienste gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Zudem stünde das Angebot nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen, da die Anrechnung nur bei Inlandsnutzung erfolge.

 

Die Pressemitteilung des VG Köln ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/20_11_2018_1/index.php