Generalanwalt Bobek schlägt in seinen Schlussanträgen vom 19. Dezember 2018 dem Europäischen Gerichtshof vor zu entscheiden, dass die frühere Richtlinie 95/46/EG (auf den Fall noch anwendbar, jedoch mittlerweile ersetzt durch die DS-GVO) einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräume, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorzugehen. Zudem sei ein Betreiber einer Webseite, der ein von einem Dritten bereitgestelltes Plugin eingebunden habe, für dessen Erhebung und Übermittlung personenbezogenen Daten mitverantwortlich.
Im vorliegenden Fall hatte der deutsche Online-Händler für Modeartikel Fashion-ID auf seiner Internetseite einen Facebook-„Gefällt mir“-Button per Plugin eingebunden. Die Verbraucherzentrale NRW hatte eine Unterlassungsklage erhoben und begründete dies mit einem Verstoß gegen Datenschutzrecht durch die Verwendung des Plugins. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Fall den Richtern in Luxemburg vorgelegt.
Der Generalanwalt sieht nun unter Hinweis auf den kürzlich entschiedenen Fall der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein eine gemeinsame Verantwortung für Webseitenbetreiber und Social-Media-Anbieter. Diese soll sich für den Seitenbetreiber, der das Plugin einbindet jedoch nur auf die Verarbeitungsvorgänge beschränken, für die er tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung leistet.
Eine gemeinsame Verantwortung bestehe auch, obwohl die Zweckidentität der Datenerhebung von Seitenbetreibern und Plugin-Anbietern unterschiedlich seien, da in beiden Fällen kommerzielle und werbliche Zwecke verfolgt würden. Facebook und die Beklagte hätten vorliegend in der Phase der Erhebung und Übermittlung der betreffenden personenbezogenen Daten gemeinsam die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung festgelegt.
Der Generalanwalt schlägt zudem vor, dass die Einwilligung des Nutzers, sofern erforderlich, gegenüber dem Betreiber der Webseite zu erklären sei, der das Plugin nutze. Diesen treffe auch die Pflicht Informationen zur Verfügung zu stellen.
Neben der Frage zur datenschutzrechtlichen Verantwortung der Seitenbetreiber bestand die Erwartung, dass die Schlussanträge Hinweise zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen geben könnten. Doch obwohl der Generalanwalt vorliegend die Klagebefugnis des klagenden Verbandes befürwortet, ist ein Rückschluss auf die wettbewerbsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten von Mitbewerbern im Zuge der DS-GVO schwierig.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind (in deutscher Sprache) abrufbar unter: