Mit nun bekannt gewordenem Urteil vom 22. Januar 2020 (- 1 BvR 556/19 -), hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde des Gewerkschaftsvorsitzenden der Deutschen Bahn AG nicht zur Entscheidung angenommen, in der er sich gegen die Werbung mit seinem Namen und seinem Bild als “Mitarbeiter des Monats” durch das bekannte Autovermietungsunternehmen Sixt wendete. Vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit müsse er die satirische Werbung hinnehmen.
Sowohl vor dem Landgericht Leipzig (Urteil vom 17. November 2017 – 08 O 2566/16) als auch vor dem Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 21. August 2018 – 4 U 1822/17) und schließlich vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 155/18) hatte der Gewerkschaftsführer erfolglos die Unterlassung der Verwendung seines Bildes zu Werbezwecken und Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von Sixt verlangt. Während der mehrtägigen flächendeckende Streiks bei der Deutschen Bahn AG hatte das Autovermietungsunternehmen, das unbeabsichtigt von den Streiks durch höhere Vermietungszahlen seiner Fahrzeuge profitiert hatte, eine ganzseitige Werbeanzeige in der Süddeutschen Zeitung geschaltet. Diese zeigt ein großformatiges Porträt des Gewerkschaftsführers nebst Namensangabe und der Berufsbezeichnung „Gewerkschaftsführer“ sowie darunter den Text „Unser Mitarbeiter des Monats“ – ergänzt um den Hinweis auf bereitgestellte Mietwagen an Bahnhöfen. Die Anzeige wiederholte Sixt bei einem späteren Streik mit dem Haupttext: „Schon wieder Mitarbeiter des Monats“.
In den klageabweisenden Urteilen sah das BVerfG keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gewerkschaftsführers. Die Werbeanzeigen setzten sich im zeitlichen Zusammenhang mit den Bahnstreiks mit einem gesellschaftsrelevanten Thema von großem öffentlichen Interesse auseinander und machten dabei in spöttischer, satirischer Weise auf die von der Gewerkschaft und dem Beschwerdeführer ersichtlich unbeabsichtigten Auswirkungen der Streiks aufmerksam. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, insbesondere da darin keine herabsetzenden oder sonst für den Gewerkschaftsführer negativen Inhalte zu sehen seien.