In seinen heutigen Schlussanträgen in der Rechtssache C-622/17 (Baltic Media Alliance Ltd ./. Lietuvos radijo ir televizijos komisija) hat Generalanwalt Saugmandsgaard Øe die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) die Mitgliedstaaten nicht daran hindere, gegenüber einem ausländischen Fernsehanbieter die Verpflichtung zu erlassen, seinen Kanal nur in kostenpflichtigen Fernsehprogrammpaketen auszustrahlen oder weiterzuverbreiten, um die Verbreitung von Informationen, mit denen beim Publikum des jeweiligen Mitgliedstaates Hass geschürt wird, einzuschränken. Eine solche Maßnahme sei indes auch mit der in Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Dienstleistungsfreiheit vereinbar. 

Der Entscheidung liegt ein Verfahren aus Litauen zugrunde. Die Baltic Media Alliance (nachfolgend BMA), eine im Vereinigten Königreich registrierte Gesellschaft, strahlt den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania aus, dessen regelmäßig russischsprachige Angebote ausschließlich für das litauische Publikum bestimmt sind. Am 18. Mai 2016 erließ die litauische Radio- und Fernsehkommission (Lietuvos radijo ir televizijos komisija, nachfolgend RTK) eine Anordnung, die BMA dazu verpflichtete, ihren an die litauische Bevölkerung gerichteten Fernsehkanal für den Zeitraum von zwölf Monaten nur noch im Rahmen eines kostenpflichtigen Programmpakets zugänglich zu machen. Begründet wurde das mit der Zielsetzung der RTK, Werte der Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen. Insbesondere war Grundlage dieser Entscheidung ein am 15. April 2016 über NTV MIR Lithuania ausgestrahltes Programm, dass nach der Auffassung von RTK Informationen enthielt, die zu Feindschaft und Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit gegenüber den baltischen Staaten aufgestachelt hätten. Konkret wurde die Zusammenarbeit der Litauer und Letten im Holocaust in Bezug auf die jüdische Bevölkerung in den baltischen Ländern, die Lage der russischen ethnischen Minderheit in den baltischen Ländern sowie die Wiederbelebung der faschistischen Bewegungen im Baltikum behandelt. Dies, nach der Begründung der RTK, allerdings in einer Weise, die durch die Darstellung bestimmter Tatsachen die Öffentlichkeit in die Irre führte und falsch informierte. Kernbotschaft des Programms sei gewesen, dass die baltischen Länder den Faschismus unterstützen und die russische ethnische Minderheit verfolgt werde. 

Gegen diese Entscheidung ging BMA gerichtlich vor. Das Verwaltungsgericht Vilnius (Vilniaus apygardos administracinis teismas) setzte das Verfahren jedoch aus undlegte dem EuGH folgende Vorlagefragen betreffend die Auslegung der AVMD-Richtlinie vor: 

Gilt Art. 3 Abs. 1 und 2 der AVMD-Richtlinie

  1.  nur für Fälle, in denen ein Empfangsmitgliedstaat die Übertragung und/oder Weiterübertragung von Fernsehsendungen aussetzen möchte, oder auch für andere Maßnahmen eines Empfangsmitgliedstaats, mit denen in anderer Weise der freie Empfang von Programmen und ihre Verbreitung eingeschränkt werden sollen?
  2. Sind der 8. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste dahin gehend auszulegen, dass es Empfangsmitgliedstaaten verboten ist, dann, wenn sie festgestellt haben, dass in einem aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gesendeten oder über das Internet verbreiteten Fernsehprogramm Inhalte im Sinne von Art. 6 der genannten Richtlinie veröffentlicht, zur Verbreitung übertragen und weiterverbreitet wurden, eine Entscheidung, wie sie in Art. 33 Abs. 11 und Art. 33 Abs. 12 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehen ist, zu erlassen — ohne dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfüllt wären –, d. h. die im Hoheitsgebiet der Republik Litauen tätigen Rundfunksender, die Programme anderer Sender übertragen, und andere Personen, die Dienste für die Verbreitung von Fernsehprogrammen über das Internet bereitstellen, zu verpflichten, vorübergehend dafür Sorge zu tragen, dass das Fernsehprogramm nur in Fernsehprogrammpaketen, für die eine zusätzliche Gebühr erhoben wird, weitergesendet und/oder über das Internet verbreitet wird?

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe vertrat in seinen heutigen Schlussanträgen hierzu die Auffassung, dass die AVMD-RL, nach der die Mitgliedstaaten
verpflichtet seien, den freien Empfang zu gewährleisten und nicht – aus Gründen wie der Aufstachelung zu Hass – die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet zu behindern, dem Erlass einer solchen Maßnahme nicht entgegenstehe. Der Empfangsmitgliedstaat sei nicht daran gehindert, bestimmte Modalitäten für die Verbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu regeln und könne dementsprechend auch von Wirtschaftsteilnehmern, die Fernsehkanäle verbreiteten, aus Gründen des Allgemeininteresses verlangen, dass sie ihre Angebote derart gestalteten, dass
bestimmte Kanäle nur in besonderen Paketen enthalten seien. Solche Maßnahmen behinderten nicht die Weiterverbreitung oder den Empfang der betreffenden Kanäle an sich. Diese könnten unter Berücksichtigung dieser Modalitäten stets verbreitet werden, und die Verbraucher könnten diese Kanäle rechtmäßig sehen – vorausgesetzt sie abonnieren das entsprechende Paket. 

Auch vor dem Hintergrund von Art. 56 AEUV sei die Maßnahme verhältnismäßig und daher gerechtfertigt. Die RTK habe durch eine zumutbare Maßnahme berechtigterweise versucht , im Zusammenhang mit einem Informationskrieg, dem die baltischen Staaten ausgesetzt seien, den litauischen Informationsraum gegen russische Propaganda zu schützen. 

 

Die Pressemitteilung des EuGH ist abrufbar unter: 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-02/cp190023de.pdf 

Die Pressemitteilung der RTK zum damaligen Verfahren vom 19. Mai 2016 ist abrufbar (englisch) unter:

https://www.rtk.lt/en/ntv-mir-lithuania-only-at-an-additional-payment/