Zwei Sekunden dauert die Tonfolge des Titels „Metall auf Metall“ von der Musikgruppe Kraftwerk, die Moses Pelham und Martin Haas mit Hilfe der Sampling-Technik für ihr Werk „Nur mir“ genutzt haben.

Die Gruppe Kraftwerk war der Auffassung, dass das ihnen als Herstellern des betroffenen Tonträgers zustehende verwandte Schutzrecht verletzt worden sei. Sie haben u. a. Unterlassung der Zuwiderhandlung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger zum Zweck ihrer Vernichtung beantragt. Der BGH war mit dem Fall befasst und hat dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie im Bereich der Grundrechte zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinen Schlussanträgen vom 12. Dezember 2018 kommt Generalanwalt Maciej Szpunar nun zu Schluss, dass die Entnahme eines Ausschnitts aus einem Tonträger zum Zweck seiner Verwendung auf einem anderen Tonträger (Sampling) ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Herstellers sei, eine Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, wenn sie ohne seine Erlaubnis erfolge. Zudem stehe die Richtlinie 2001/29 einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach ein selbständiges Werk in freier Benutzung eines anderen Werks ohne Zustimmung des Urhebers dieses Werks geschaffen werden darf.

Auch sei die Kunstfreiheit laut Generalanwalt vorliegend nicht beschränkt, da der Erwerb einer Lizenz diese nicht in einem Ausmaß, das über die gewöhnlichen Zwänge des Marktes hinausgehe beeinträchtige.

 

Die Pressemitteilung zu den Schlussanträgen ist in deutscher Sprache abrufbar unter:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180193de.pdf