Mit Urteil vom 13. November 2018 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-310/17, dass dem Geschmack eines Lebensmittels kein Urheberrechtsschutz zukommt. Ein holländisches Unternehmen hatte gegen einen Konkurrenten geklagt. Dessen seit 2014 hergestellter Streichkäse „Witte Wievenkaas“ sei eine Vervielfältigung des eigenen, 2007 kreierten Originals „Heksenkaas“. Nach Auffassung des Klägers könne der Geschmack eines Lebensmittels als urheberrechtlich geschütztes Werk der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst eingestuft werden. In der Begründung stützte er sich dabei auf ein Urteil des Obersten Gerichtshof der Niederlande vom 16. Juni 2006, in dem die Möglichkeit anerkannt wurde, ein Urheberrecht am Geruch eines Parfums zuzuerkennen.
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das mit dem Rechtsstreit befasste Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande, legte den Richtern in Luxemburg die Frage vor, ob der Geschmack eines Lebensmittels Schutz nach der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) genießen könne.
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof nun fest, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann geschützt sein kann, wenn er als Werk einen Ausdruck eigener geistiger Schöpfung darstellt. Der Begriff „Werk“ impliziere dabei eine Ausdrucksform, die das Schutzobjekt mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lasse. An der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierbarkeit des Geschmacks eines Lebensmittels fehle es jedoch vorliegend. Geschmacksempfindungen seien anders als beispielsweise literarische, bildnerische oder musikalische Werke subjektiv und veränderlich. Sie hingen, so das Gericht, von unterschiedlichen Faktoren ab, die mit der Person verbunden sind, die das betreffende Erzeugnis kostet. Bei gegenwärtigem Stand der Wissenschaft sei eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels nicht möglich. Es gäbe keine technischen Mittel zur Unterscheidbarkeit gleichartiger Erzeugnisse. Folglich sei der Geschmack eines Lebensmittels nicht als „Werk“ einzustufen und könne daher auch keinen Urheberrechtsschutz gemäß der Richtlinie genießen.

Das Urteil des EuGH ist (in deutscher Sprache) abrufbar unter:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=207682&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3729024

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