Der EuGH hat mit dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-149/17 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung befreien kann, dass lediglich den Anschluss mitnutzende Familienmitglieder benannt werden.

Ein deutsches Verlagshaus hatte vor dem Landgericht München I gegen den Inhaber eines Internetanschlusses geklagt. Über den Anschluss des Beklagten war ein Hörbuch, über dessen Rechte der Kläger verfügte, im Rahmen einer Internet-Tauschbörse angeboten worden. Der Anschlussinhaber bestreitet die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben und macht geltend, dass seine im selben Haus wohnenden Eltern zugriff auf den Anschluss hätten.

Nach Rechtsprechung des BGH konnten sich Anschlussinhaber bisher wegen des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens durch die bloße Angabe eines mitnutzenden Familienmitglieds der Haftung entziehen, ohne Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung preisgeben zu müssen. Das Landgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vor.

Der EuGH ist der Ansicht, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden muss. An einem solchen Gleichgewicht fehle es, wenn den Familienmitgliedern eines Inhabers ein quasi absoluter Schutz gewährt würde.

 

Pressemitteilung des EuGH (in deutscher Sprache):

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-10/cp180158de.pdf