Mit Urteil vom 20.12.2017 (Az.: C-70/16 P) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Rechtsmittelverfahren entschieden, dass der Beschluss der Europäischen Kommission (2014/489/EU) vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599, mit dem die Kommission die Rückforderung von staatlichen Beihilfen in Spanien im Rahmen der Umstellung des terrestrischen Digitalfernsehens forderte, rechtswidrig ist.
In den Jahren 2005-2009 traf das Königreich Spanien einige Maßnahmen um die Umstellung von analogem zu digitalem Rundfunk zu fördern. In Bezug auf entlegene und weniger besiedelte Gebiete, die sich für die einzelnen Sendeanstalten kommerziell nicht für den Ausbau lohnten, gab Spanien eine spezifische finanzielle Beihilfe aus.
Die Europäische Kommission entschied 2009 nach Einlegung einer Beschwerde durch den Betreiber des Satelliten Astra, dass diese Beihilfe rechtswidrig gewesen sei und zurückgefordert werden müsse. Zur Begründung stellte die Kommission unter anderem auf eine mögliche Verzerrung des Wettbewerbes gegenüber anderen Anbietern ab, die durch eine nicht angemeldete Beihilfe hervorgerufen werden könne. Zwar handele es sich vorliegend um eine staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, allerdings sei diese im konkreten Fall nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Sie sei zwar auf ein klares Ziel, das im allgemeinen Interesse liege, gerichtet, jedoch verstoße sie gegen den Grundsatz der Technologieneutralität und sei nicht verhältnismäßig.
Die Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) waren erfolglos.
In ihrem Rechtsmittel vor den EuGH beantragten die Kläger ebenjenes Urteil aufzuheben und eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklagen zu treffen. Soweit sich diese Rechtsmittelverfahren auf eine fehlerhafte Beurteilung der Sachlage durch den EuG stützten, waren sie erfolgreich:
Die Begründung des streitigen Beschlusses enthält nämlich – wie im Übrigen auch die Begründung des angefochtenen Urteils – aus Sicht des EuGH keinen Hinweis, anhand dessen nachvollziehbar wäre, aus welchen Gründen davon auszugehen sein sollte, dass die im Rundfunkbereich tätigen Unternehmen sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die derjenigen der in anderen Bereichen tätigen Unternehmen vergleichbar ist, oder dass die Unternehmen, die die terrestrische Technologie verwenden, sich in einer Situation befinden, die derjenigen der Unternehmen vergleichbar ist, die andere Technologien verwenden. Das Vorbringen der Kommission, wonach insoweit keine Begründung erforderlich gewesen sei, da die Voraussetzung der Selektivität automatisch erfüllt sei, wenn eine Maßnahme, die keine allgemeine Maßnahme sei, ausschließlich auf einen Tätigkeitsbereich oder auf Unternehmen eines bestimmten geografischen Gebiets angewandt werden, greift aus Sicht des EuGH nicht durch. Denn eine Maßnahme, die nur einem Produktionszweig oder einem Teil der Unternehmen dieses Produktionszweigs zugutekomme, se nicht zwangsläufig selektiv, sondern nur dann, wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirke, dass bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Ein solches Fehlen einer Begründung stellt aus Sicht des EuGH eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar und behindert somit die gerichtliche Überprüfung durch den Unionsrichter.
Daher hob der EuGH das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, EU:T:2015:901), auf und erklärten den Beschluss 2014/489/EU der Kommission für nichtig.
Das Urteil des EuGH ist hier abrufbar.
Ein Bericht bei Beck-online.