Mit Urteil vom 29.04.2019 (Az. 4 HK O 14312/18) hat die 4. Handelskammer des Landgerichts München die Klage des Verbands Sozialer Medien e.V. (VSW) gegen die Influencerin Cathy Hummels abgewiesen.

Der Beklagten, einer bekannten Influencerin, wurde vorgeworfen Werbung für diverse Produkte bzw. Marken auf ihrem Instragram-Account zu machen, ohne diese als solche zu kennzeichnen. Sie wurde auf Unterlassung verklagt. In Beiträgen der Beklagten waren Marken und Unternehmen verlinkt. Eine Bezahlung für solche Verlinkungen konnte nicht nachgewiesen werden.

Das Gericht entschied nun, dass die Beiträge der Beklagten keine getarnte Werbung seien. Die Influencerin handele zwar gewerblich, dies lasse der Instagram-Account für die angesprochenen Verkehrskreise jedoch erkennen.

 

Die Pressemitteilung des LG München ist abrufbar unter:

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2019/6.php

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