Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2019 (BVerwG 7 C 20.17) entschieden, dass das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) dem Axel Springer Verlag Zugang zu Unterlagen gewähren muss, die den Terroristen und ehemaligen Bundeswehrsoldaten Uwe Mundlos betreffen und in den Personalakten anderer (ehemaliger) Soldaten enthalten sind. In den Akten möglicherweise enthaltene personenbezogene Daten anderer Soldaten seien entsprechend unkenntlich zu machen, insbesondere also zu schwärzen.

Der Entscheidung liegt ein nunmehr fast sieben Jahr andauernder Rechtsstreit zugrunde. Der Verlag hatte 2012 einen Antrag gegenüber dem BMVg auf Zugang zu allen Unterlagen gestellt, die auch dem NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags zu Uwe Mundlos zur Verfügung gestellt wurden. Der Antrag wurde jedoch größtenteils abgelehnt, wogegen der Verlag Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhob – jedoch ebenfalls erfolglos (VG Köln, 13 K 3809/13 – Urteil vom 25. Juni 2015).  Auf die Berufung der Klägerin hin verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Münster (15 A 1578/15 – Urteil vom 05. Mai 2017) die Beklagte jedoch, etwa 70 Personalakten anderer Soldaten, den Auszug des Einheitsaktenplans, der die Facharbeit des MAD und des Aufsichtsreferats betraf, sowie im Zusammenhang mit mutmaßlichen Munitionsdiebstählen Anfang der 90er Jahre stehende Unterlagen – jeweils unter Schwärzung personenbezogener Daten Dritter – der Klägerin in Kopie zur Verfügung zu stellen. 

Die hiergegen gerichtete Revision des BMVg hatte nunmehr teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Zugangs zu Personalakten anderer Soldaten hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die Uwe Mundlos betreffen. Insoweit hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis Bestand. Die erforderliche Abwägung zwischen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz von Uwe Mundlos als Person der Zeitgeschichte und dem Informationsinteresse der Presse falle zugunsten der Presse aus. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zugang zu weiteren, als Verschlusssache eingestuften Unterlagen (Auszug aus dem Einheitsaktenplan sowie zu Munitionsdiebstählen), begehrte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache jedoch an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen nicht ohne die Durchführung eines sog. in-camera-Verfahrens, bei dem ein besonderer Spruchkörper diese Frage prüft, verneinen dürfen.

 

Die Pressemitteilung des BVerwG ist abrufbar unter: 

https://www.bverwg.de/de/pm/2019/19

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