Institut für Europäisches Medienrecht
  • Das EMR
    • Direktorium
      • Prof. Dr. Stephan Ory
      • Prof. Dr. Mark D. Cole
      • Dr. Jörg Ukrow
    • Vorstand
      • Ross Biggam
      • Richard Deicke
      • Michael Ellwanger
      • Sabine Frank
      • Cornelia Holsten
      • Dr. Alexander Kleist
      • Dr. Daniel Knapp
      • Reinhold Kopp
      • Inga Moser von Filseck
      • Prof. Dr. Stephan Ory
      • Bernd Radeck
      • Felix Seidel
      • Dr. Jörg Ukrow
      • Kristin Benedikt
      • Dr. Christopher Wolf
    • Mitarbeiter
    • Korrespondenten
    • Forschungsbeirat
    • Fördermitglieder
    • Partner
    • Mitglieder
    • Tätigkeitsberichte
    • Kontakt
  • Aktuelles
  • Themen
    • AV-Mediendienste
    • DSA und DMA
    • Presserecht
    • Rundfunkrecht
    • Jugendmedienschutz
    • Netzneutralität
    • Urheberrecht
    • Telemedienrecht
    • TK-Recht
    • Kultur- und Filmförderung
    • Wettbewerbs- und Kartellrecht
    • Verbraucherschutzrecht
    • Recht der kommerziellen Kommunikation
    • Datenschutz- und Datensicherheitsrecht
  • Veranstaltungen
    • Tagungsberichte
    • Video-on-Demand
  • Publikationen und Vorträge
    • Vorträge und Präsentationen
    • EMR Gutachten
    • Synopsen
    • Aktuelles Stichwort
    • Impulse aus dem EMR
    • EMR /Script
    • EMR-Schriftenreihe
    • IRIS Reihe
    • UFITA
    • EDPL
    • AfP
    • MMR- und ZD-News

Sélectionner une page

EMR veröffentlicht aktuelles Stichwort zum Urteil des BVerfG über den Rundfunkbeitrag

Juil 18, 2018 | Das aktuelle Stichwort, Aktuelle Meldung, Aktuelles, AV-Mediendienste, Rundfunkrecht

EMR veröffentlicht aktuelles Stichwort zum Urteil des BVerfG über den Rundfunkbeitrag

Aus Anlass des heute ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16) zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, veröffentlicht das EMR in seiner Reihe « Aktuelles Stichwort » einen Beitrag von Dr. Jörg Ukrow, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des EMR, der eine erste Einordnung der Entscheidung aus medienrechtlicher Perspektive trifft.

Das BVerfG hatte heute entschieden, dass das Grundgesetz der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegenstehe, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Der Vorteil liege dabei in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können dabei nach Auffassung des BVerfG zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden könne und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheine. Zudem sei auch die Koppelung an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme , das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertige weiter die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich. Allerdings dürfen ein Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden, sodass Inhaber mehrerer Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden dürften.

 In seinem Beitrag « Rundfunkbeitrag, Rechtsprechungsstabilität und neue Herausforderungen für die Vielfaltssicherung – Erste Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 aus medienrechtlicher Sicht » zeigt Dr. Jörg Ukrow auf, dass sich die Entscheidung im Ausgangspunkt nicht zuletzt auch am bisherigen Karlsruher Massenkommunikationsmodell orientiert, dies allerdings unter prominenter Einbin­dung neuer, für die Vielfalt relevanter Medienakteure (namentlich Plattfor­men) und Mechanismen (namentlich Algorithmen) fortentwickelt. Der Neuregelungsauftrag des BVerfG in Bezug auf Zweitwohnungen reichert die gesetzgeberischen Aufträge an den Landesgesetzgeber aus Sicht des Verfassers in einer die Arbeitsfähigkeit der Länder zumindest stark belastenden, wenn nicht unter derzeitigen personellen Rahmenbedingungen ggf. über­dehnenden Weise an.

Das Aktuelle Stichwort zur BVerfG-Rundfunkbeitragsentscheidung  können Sie hier abrufen. 

 

Partager:

PrécédentDas aktuelle Stichwort: Die Umsetzung der Novelle der AVMD-Richtlinie als möglicher Bestandteil eines Staatsvertrages zur positiven Medienordnung
SuivantEU Kommission verhängt 4,34 Mrd. Kartellbuße gegen Google

Articles Similaires

Rückblick: Plagiate in der Wissenschaft mit Dr. Jochen Zenthöfer

Rückblick: Plagiate in der Wissenschaft mit Dr. Jochen Zenthöfer

4. juillet 2022

EU-Parlament beschließt neue Urheberrechtsschranke für Blinde und Sehbehinderte

EU-Parlament beschließt neue Urheberrechtsschranke für Blinde und Sehbehinderte

7. juillet 2017

Europatag der Medientage 2020

Europatag der Medientage 2020

9. octobre 2020

Die Divergenz dauert an – LG Heidelberg zu Lösch- und Sperrbefugnissen von Facebook

Die Divergenz dauert an – LG Heidelberg zu Lösch- und Sperrbefugnissen von Facebook

6. septembre 2018

Suche

Veranstaltungen

  • IMK Saarbrücken: European Media Freedom Act
    • 30/01/2023
    • Saarbrücken

Jüngste Veröffentlichungen

  • Relaunch EMR /Script – Jörg Ukrow: « Künstliche Intelligenz als Herausforderung für die positive Medienordnung » 10. octobre 2022
  • Mark D. Cole und Christina Etteldorf: Beitrag zum DSA und dem Mediensektor in epd medien 18. mai 2022
  • Mark D. Cole: Interview zum DSA mit dem Luxemburger Wort 18. mai 2022
  • UFITA 2/21 veröffentlicht, Beitrag von Jörg Ukrow 12. avril 2022
  • IRIS Spezial zu Transparenz von Medieneigentum veröffentlicht 31. mars 2022

Videos

Chargement...
  • VoD und Q&A: European Media Freedom Act
  • VoD: Alles auf Null bei der digitalen Werbung?
  • VoD: Glücksspielwerbung
  • VoD: Durchsetzung von Medienrecht vor neuen Herausforderungen

Direktorium

  • Mark D. Cole

    Mark D. Cole

  • Stephan Ory

    Stephan Ory

  • Jörg Ukrow

    Jörg Ukrow

  • Infos zum Direktorium

Mitarbeiter/innen

  • Christina Etteldorf

    Christina Etteldorf

  • Sebastian Zeitzmann

    Sebastian Zeitzmann

Login

  • Im internen Bereich einloggen

EMR – 2020

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum

Conçu par Elegant Themes | Propulsé par WordPress