Am 18. Mai 2018 – nach ungefähr sieben Jahren intensiver Verhandlungen − hat das Ministerkomitee des Europarats das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Protokoll Nr. 223) angenommen. In den letzten etwa vier Jahrzehnten war diese Konvention das einzige internationale rechtsverbindliche Instrument zum Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten, das jedem Land der Welt offen steht. Ziel des Änderungsprotokolls ist nunmehr die Modernisierung und Verbesserung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1980 aufgetreten sind. Insbesondere geht es hierbei um neue Informations- und Kommunikationstechnologien, die eine andere Art von Schutzmechanismen gegenüber der Privatsphäre erforderlich machen.  

Insbesondere werden Definitionen wie die der „Verarbeitung“ und des „Verarbeiters“ überarbeitet, Rechte der betroffenen Personen deutlicher herausgestellt und Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten etabliert bzw. intensiviert.

Das Protokoll bietet einen robusten und flexiblen multilateralen Rechtsrahmen, um den grenzübergreifenden Datenfluss zu erleichtern und gleichzeitig wirksame Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten, wenn personenbezogene Daten verwendet werden. Es stellt eine Brücke zwischen den verschiedenen Regionen der Welt und verschiedenen normativen Rahmen dar, einschließlich der neuen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die am 25. Mai 2018 in Kraft treten getreten ist und sich im Rahmen des grenzüberschreitenden Datenverkehrs auf das Übereinkommen 108 bezieht.

Das Änderungsprotokoll wird während der dritten Tagung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (Straßburg, 25. Juni 2018) zur Unterzeichnung aufgelegt.

Die Verabschiedung der Änderungen des Abkommens wirft derweil aber auch Fragen insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und der Konvention auf, da diese keine expliziten Regelungen hierzu enthält, sowie Abweichungen im sachlichen Anwendungsbereich auf. Hiermit wird sich das EMR in naher Zukunft im Rahmen eines Beitrags aus der Reihe EMR Impuls auseinandersetzen. 

Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Nr. 223) ist unter https://rm.coe.int/16808ac918 abrufbar.

Die konsolidierte Fassung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Änderungen aus dem Prokoll Nr. 223 ist abrufbar unter: https://rm.coe.int/16808ade9d

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